21.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 9543

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Urteil22.04.2010BundesgerichtshofI ZR 29/09
Vorinstanzen:
  • Landgericht Gießen, Urteil03.04.2008, 8 O 3/08
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil21.01.2009, 6 U 90/08
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Bundesgerichtshof Urteil22.04.2010

Briefwerbung für Grabmale zwei Wochen nach Todesfall zulässigAnschreiben wettbe­wer­bs­rechtlich nicht als unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen einzustufen

Eine auf dem Postweg erfolgende Werbung für Grabmale kann zwei Wochen nach dem Todesfall nicht mehr wettbe­wer­bs­rechtlich als unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen verboten werden.

Der Beklagte handelt mit Grabsteinen. Er sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene, die am selben Tag in der örtlichen Tageszeitung den Tod eines Angehörigen angezeigt hatte. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält ein solches Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG. Sie hat vom Beklagten die Unterlassung der Werbung sowie die Erstattung ihrer Abmahnkosten verlangt.

Schreiben dürfen nicht binnen zwei bzw. drei Wochen nach Todesfall eingehen

Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Schreiben nicht binnen drei Wochen (Landgericht) bzw. zwei Wochen (Oberlan­des­gericht) nach dem Todesfall erfolgen dürften. Anderenfalls liege eine unzumutbare Belästigung vor.

Die Klägerin hat mit ihrer Revision die Wieder­her­stellung des landge­richt­lichen Urteils erstrebt. Der Beklagte hatte das Urteil des Berufungs­ge­richts hingenommen.

BGH hat an festgelegter Wartefrist des Berufungs­ge­richts nicht zu beanstanden

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof ist mit den Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Unternehmer zwar eine gewisse Wartefrist ab dem Todesfall einhalten müsse. Er hat aber angenommen, dass eine Frist von zwei Wochen, wie sie das Berufungs­gericht für angemessen erachtet hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

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