21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil21.07.2005

Telefonwerbung ist unzumutbare Belästigung und wettbe­wer­bs­widrigOLG Frankfurt a.M. hält Telefonwerbung auch bei bereits bestehendem Versi­che­rungs­ver­hältnis für unzulässig

Versi­che­rungs­un­ter­nehmen dürfen ihre Privatkunden nur dann zu Werbezwecken anrufen, wenn die Versi­che­rungs­nehmer dem Werbeanruf zuvor zugestimmt haben.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb stellt eine Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung eine unzumutbare Belästigung dar und ist wettbe­wer­bs­widrig. Das gilt nach einer aktuellen Entscheidung des u.a. für das Wettbe­wer­bsrecht zuständigen 6. Zivilsenats des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main auch und selbst dann, wenn zwischen der werbenden Versi­che­rungs­ge­sell­schaft und dem telefonisch umworbenen Kunden bereits ein Versi­che­rungs­ver­hältnis besteht.

Sofern das Telefongespräch auf den Abschluss eines neuen Versi­che­rungs­ver­trages oder auch nur auf eine inhaltliche Änderung, insbesondere eine Verlängerung, Ausweitung oder Ergänzung des bestehenden Vertrags­ver­hält­nisses abziele, handle es sich um eine unzulässige Telefonwerbung.

Etwas anderes gelte nur für Anrufe, die der Klärung von Fragen innerhalb eines bereits bestehenden Versi­che­rungs­ver­trags­ver­hält­nisses, etwa im Zusammenhang mit einer Schadens­ab­wicklung, dienten. Die erforderliche Zustimmung des Kunden werde auch nicht erteilt, indem der Kunde anlässlich des Abschlusses eines Versi­che­rungs­vertrags seine Telefonnummer angebe. Dadurch bringe er nur sein Einverständnis mit Anrufen im Rahmen des bestehenden Versi­che­rungs­ver­hält­nisses zum Ausdruck.

Wollten Versi­che­rungs­ge­sell­schaften ihre Kunden zu Werbezwecken anrufen, so müssten sie sich durch entsprechende Erläuterungen in ihren Vertrags­for­mularen die Einwilligung ihrer Kunden hierzu vorab erteilen lassen.

Quelle: ra-online, OLG Frankfurt

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