21.11.2024
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Dokument-Nr. 17643

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Amtsgericht Bremen Urteil21.11.2013

Cold Call: Unwirksamkeit eines Tele­kommuni­kations­vertrags aufgrund unerbetenen TelefonanrufsUnzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG begründet Nichtigkeit des Vertrags

Kommt ein Tele­kommuni­kations­vertrag durch einen unerbetenen Telefonanruf zustande, so ist dieser unwirksam. Denn in einem solchen Anruf ist eine unzumutbare Belästigung eines Verbrauchers im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu sehen. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit zwischen einem Verbraucher und einem Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen, ob der nach einem unerbetenen Telefonanruf (Cold Call) zustande gekommene Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­vertrag wirksam ist oder nicht. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­vertrag war unwirksam

Das Amtsgericht Bremen hielt den Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­vertrag gemäß § 134 BGB für unwirksam, da er im Rahmen eines unerbetenen Telefonanrufs erfolgte und somit gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstieß.

§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dient dem Schutz der Verbraucher

Soweit vertreten wurde, dass § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellt, da wettbe­wer­bs­recht­lichen Ordnungs­vor­schriften nur auf die Art des Zustandekommens des Vertrags und nicht auf dessen Inhalt abstellen, folgte das Amtsgericht dieser Auffassung nicht. Denn es sei seiner Ansicht nach zu beachten gewesen, dass das UWG nicht nur dem Schutz des fairen Wettbewerbs und den Interessen der Mitbewerber dient. Vielmehr werde dadurch auch der Verbraucher geschützt. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG regele eindeutig, dass Telefonanrufe gegenüber einem Verbraucher ohne dessen Einwilligung eine unzumutbare Belästigung eines Markt­teil­nehmers darstellen. Wie § 1 Satz 1 UWG zeigt, gehöre zu den Markt­teil­nehmern auch der Verbraucher.

Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG muss zur Unwirksamkeit des Telefonvertrags führen

Das Amtsgericht forderte gerade im Hinblick auf den Verbraucherschutz im Zusammenhang mit Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ver­trägen, dass den Privatkunden ein ausreichender Schutz vor Überrumpelungen gewährt wird. Denn am Telefon werde ein an Provision interessierter Callcenter-Mitarbeiter selten eine ausführliche Vertrags­er­läu­terung vornehmen. Doch gerade die umfangreichen AGB und Tariftabellen des Anbieters enthalten regelmäßig die wesentlichen Vertrag­s­elemente. Um den Verbraucher daher wirksam zu schützen, müsse ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zur Unwirksamkeit des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­vertrags führen.

Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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