23.11.2024
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Dokument-Nr. 12386

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Urteil21.07.2011Oberlandesgericht München6 U 4039/10
Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil09.07.2010, 21 O 23548/09
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Oberlandesgericht München Urteil21.07.2011

Telefonwerbung nur nach gesonderter Zustimmung erlaubtZustimmung zur Werbung darf nicht zusammen mit anderen Erklärungen unterschrieben werden

Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS ist nur zulässig, wenn Verbraucher vorher ausdrücklich und in einer gesonderten Erklärung zugestimmt haben. Das hat das Oberlan­des­gericht München nach einer Klage des Verbrau­cher­zentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Pay-TV-Sender sky entschieden.

Die Richter stellten klar, dass Unternehmen ihren Kunden die Zustimmung zur Werbung am Telefon nicht zusammen mit anderen Erklärungen unterschieben dürfen. sky-Kunden, die im Internet ein Abonnement abschlossen, mussten zuvor durch Anklicken eines Kästchens bestätigen, dass sie die Geschäfts­be­din­gungen, die Wider­rufs­er­klärung und eine "daten­schutz­rechtliche Einwil­li­gungs­er­klärung" zur Kenntnis genommen haben. Ein Link führte zu einem gesonderten Fenster mit dem Text der Erklärung. Sie enthielt die Zustimmung des Abonnenten zu Werbeanrufen und elektronischer Werbepost.

Gericht: Einwil­li­gungs­er­klärung muss sich ausschließlich auf die Werbung beziehen

Solche Einwil­li­gungs­klauseln sind im Paket mit anderen Erklärungen unzulässig, entschieden die Richter. Die Erklärung müsse sich ausschließlich auf die Werbung beziehen.

Für zulässig hielten die Richter dagegen eine vom vzbv beanstandete Textpassage in einem Schreiben des TV-Senders an bestehende Kunden. Darin hatte sky mitgeteilt, dass die Kunden mit der Buchung eines der neuen Programmpakete zugleich auch ihr Einverständnis auf Werbung per Telefon, E-Mail und SMS erteilen. Die Richter stuften das Schreiben nicht als Allgemeine Geschäfts­be­dingung ein, mit der Rechte und Pflichten begründet werden sollten. Denn zum Zeitpunkt, an dem das Schreiben verschickt worden sei, hätte noch gar kein konkretes Vertragsangebot vorgelegen.

Quelle: ra-online, verbraucherzentrale (pm/pt)

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