23.11.2024
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Dokument-Nr. 13065

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Landgericht Bonn Urteil10.01.2012

Telefonwerbung der Deutschen Telekom unzulässigUntergeschobene Einver­ständ­ni­s­er­klä­rungen generell unzulässig

Der Deutschen Telekom ist es untersagt, Verbraucher ohne deren Einverständnis für Werbezwecke anzurufen. Dies entschied das Landgericht Bonn.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Mitarbeiter der Telekom Verbraucher angerufen und ihnen beispielsweise Festnetz­verträge mit Inter­ne­t­an­schluss angeboten. Solche Werbeanrufe sind nur erlaubt, wenn der Angerufene zuvor seine Zustimmung dazu erteilt hat. Da dies nicht der Fall war, hatte der Verbrau­cher­zentrale Bundesverband das Unternehmen verklagt.

Darlegungs- und Beweislast für wirksame Einwil­li­gungs­er­klärung liegt bei werbender Firma

In einem Fall hatte die Telekom behauptet, der Kunde habe seine Einwilligung im Rahmen eines Gewinnspiels erteilt. Das Unternehmen konnte aber nicht einmal belegen, dass der Kunde überhaupt an dem Spiel teilgenommen hatte. Die Richter des Landgerichts Bonn stellten klar, dass die Darlegungs- und Beweislast für eine wirksame Einwilligungserklärung bei der werbenden Firma liegt. Diese müsse die Erklärung des Kunden vollständig dokumentieren.

Vorangekreuzte Einver­ständ­ni­s­er­klärung unzulässig

In einem zweiten Fall rechtfertigte die Telekom den Werbeanruf damit, der Kunde habe im Rahmen eines Mobil­funk­vertrags die nötige Einwil­li­gungs­er­klärung erteilt. Tatsächlich hatte der Kunde einen Vertrag unterschrieben, der auch eine Textpassage enthielt, nach der er mit Telefonwerbung einverstanden ist. Diese Erklärung ist jedoch unwirksam, entschieden die Richter. Denn die Klausel mit dem Einverständnis war bereits vorangekreuzt, so dass der Kunde die Passage hätte streichen müssen, um keine Werbeanrufe zu erhalten. Solche unter­ge­schobenen Erklärungen sind nach der Rechtsprechung generell nicht zulässig.

Einwil­li­gungs­er­klärung zu Werbeanrufen muss gesondert erfolgen

Außerdem monierten die Richter, dass die Erklärung in eine längere Textpassage eingebettet war, die auch eine Reihe von Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen enthielt. Eine Einwil­li­gungs­er­klärung zu Werbeanrufen ist aber nur wirksam, wenn sie gesondert erfolgt und nur auf die Werbung bezogen ist.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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