21.11.2024
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Dokument-Nr. 18957

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Amtsgericht Lahr Urteil04.08.2014

Ein unerlaubter Werbeanruf führt nicht zur Unwirksamkeit des Tele­kommuni­kations­vertrags§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stellt kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar

Kommt es aufgrund eines unerlaubten Werbeanrufs zum Abschluss eines Tele­kommuni­kations­vertrags, so ist dieser nicht deshalb unwirksam, weil der unerwünschte Werbeanruf eine unzumutbare Belästigung darstellt und daher gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstößt. Denn die Wett­bewerbs­vorschrift stellt kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lahr hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2009 erhielt eine Frau einen unerwünschten Telefonanruf von einem Telekommunikationsanbieter. Aufgrund des Telefonats schloss die Frau mit dem Anbieter einen Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­vertrag ab. Nachfolgend weigerte sie sich aber die Rechnungen zu bezahlen. Ihrer Meinung nach habe ein unzulässiger Werbeanruf vorgelegen. Aus diesem Grund sei der Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­vertrag unwirksam. Da der Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­an­bieter dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.

Keine Unwirksamkeit des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­vertrags aufgrund unzulässigen Werbeanrufs

Das Amtsgericht Lahr folgte nicht der Argumentation der Frau. Seiner Ansicht nach sei der Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­vertrag nicht wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB nichtig gewesen. Zwar sein ein unerwünschter Werbeanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG wegen der damit verbundenen unzumutbaren Belästigung unzulässig. Dieses wettbe­wer­bs­widrige Verhalten habe jedoch lediglich die Vertrags­an­bahnung betroffen. Der aufgrund der unzulässigen Vertrags­an­bahnung geschlossene Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­vertrag sei dagegen wirksam gewesen. Soweit das Amtsgericht Bremen dies in seiner Entscheidung vom 21.11.2013, Az. 9 C 573/12 anders sah, hielt das Amtsgericht Lahr dies für unbeachtlich.

Wettbe­wer­bs­vor­schrift kein Verbotsgesetz

Anders als das Amtsgericht Bremen stufte das Amtsgericht Lahr die Wettbe­wer­bs­vor­schrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ein. Denn die Wettbe­wer­bs­vor­schrift wende sich ausschließlich gegen die Umstände einer geschäftlichen Anbahnung. Sie sei daher eine reine Ordnungs­vor­schrift. Durch die Unzulässigkeit von unerwünschten Werbeanrufen solle weder der Abschluss von Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ver­trägen noch der Vertragsschluss über Telefon verboten werden. Vielmehr sei die Wettbe­wer­bs­vor­schrift nur auf die Sanktionierung von ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen vorgenommenen Telefonanrufen gerichtet. Dies entspreche auch dem Wortlaut, der von unzulässigen geschäftlichen Handlungen spricht und nicht von der Unzulässigkeit der daraufhin abgeschlossenen Verträge.

Unwirksamkeit des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­vertrags nicht sachgerecht

Soweit das Amtsgericht Bremen in Fällen der unerwünschten Werbeanrufe die Unwirksamkeit gerade von Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ver­trägen für sachgerecht hielt, sah das Amtsgericht Lahr dies anders. Verstößt nämlich ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot, so sei das Rechtsgeschäft unabhängig vom Willen der Beteiligten und eventueller wirtschaft­licher Vorteile unwirksam. Das nur ein Vertragspartner die Unwirksamkeit geltend machen kann, sei dem deutschen Recht dagegen fremd. Eine solche Möglichkeit liege nicht im Interesse der Verbraucher und könne daher nicht sachgerecht sein.

Fehlender Einbezug von AGB unbeachtlich

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es zwar richtig, dass bei einem telefonischen Vertrags­ab­schluss die Einbeziehung von AGB in der Regel nicht möglich ist. Dies führe aber nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags, sondern dazu, dass der Verwender sich auf diese nicht berufen kann. Dadurch sei der Verbraucher ausreichend geschützt.

Gesichtspunkt des Verbrau­cher­schutzes ebenfalls unerheblich

Nach Einschätzung des Amtsgerichts Bremen müsse ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG aus Gründen des Verbrau­cher­schutzes die Unwirksamkeit des Vertrages nach sich ziehen. Dem entgegnete das Amtsgericht Lahr, dass die Ausgestaltung eines solchen Schutzes dem Gesetzgeber obliege. Dieser müsse gegebenenfalls als Folge eines Verstoßes die Unwirksamkeit des Vertrages im Gesetz verankern.

Quelle: Amtsgericht Lahr, ra-online (vt/rb), eingesandt von ADVOVOX Rechtsanwalts GmbH

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