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- NJW-RR 2015, 101Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 101
Amtsgericht Lahr Urteil04.08.2014
Ein unerlaubter Werbeanruf führt nicht zur Unwirksamkeit des Telekommunikationsvertrags§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stellt kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar
Kommt es aufgrund eines unerlaubten Werbeanrufs zum Abschluss eines Telekommunikationsvertrags, so ist dieser nicht deshalb unwirksam, weil der unerwünschte Werbeanruf eine unzumutbare Belästigung darstellt und daher gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstößt. Denn die Wettbewerbsvorschrift stellt kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lahr hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2009 erhielt eine Frau einen unerwünschten Telefonanruf von einem Telekommunikationsanbieter. Aufgrund des Telefonats schloss die Frau mit dem Anbieter einen Telekommunikationsvertrag ab. Nachfolgend weigerte sie sich aber die Rechnungen zu bezahlen. Ihrer Meinung nach habe ein unzulässiger Werbeanruf vorgelegen. Aus diesem Grund sei der Telekommunikationsvertrag unwirksam. Da der Telekommunikationsanbieter dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.
Keine Unwirksamkeit des Telekommunikationsvertrags aufgrund unzulässigen Werbeanrufs
Das Amtsgericht Lahr folgte nicht der Argumentation der Frau. Seiner Ansicht nach sei der Telekommunikationsvertrag nicht wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB nichtig gewesen. Zwar sein ein unerwünschter Werbeanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG wegen der damit verbundenen unzumutbaren Belästigung unzulässig. Dieses wettbewerbswidrige Verhalten habe jedoch lediglich die Vertragsanbahnung betroffen. Der aufgrund der unzulässigen Vertragsanbahnung geschlossene Telekommunikationsvertrag sei dagegen wirksam gewesen. Soweit das Amtsgericht Bremen dies in seiner Entscheidung vom 21.11.2013, Az. 9 C 573/12 anders sah, hielt das Amtsgericht Lahr dies für unbeachtlich.
Wettbewerbsvorschrift kein Verbotsgesetz
Anders als das Amtsgericht Bremen stufte das Amtsgericht Lahr die Wettbewerbsvorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ein. Denn die Wettbewerbsvorschrift wende sich ausschließlich gegen die Umstände einer geschäftlichen Anbahnung. Sie sei daher eine reine Ordnungsvorschrift. Durch die Unzulässigkeit von unerwünschten Werbeanrufen solle weder der Abschluss von Telekommunikationsverträgen noch der Vertragsschluss über Telefon verboten werden. Vielmehr sei die Wettbewerbsvorschrift nur auf die Sanktionierung von ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen vorgenommenen Telefonanrufen gerichtet. Dies entspreche auch dem Wortlaut, der von unzulässigen geschäftlichen Handlungen spricht und nicht von der Unzulässigkeit der daraufhin abgeschlossenen Verträge.
Unwirksamkeit des Telekommunikationsvertrags nicht sachgerecht
Soweit das Amtsgericht Bremen in Fällen der unerwünschten Werbeanrufe die Unwirksamkeit gerade von Telekommunikationsverträgen für sachgerecht hielt, sah das Amtsgericht Lahr dies anders. Verstößt nämlich ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot, so sei das Rechtsgeschäft unabhängig vom Willen der Beteiligten und eventueller wirtschaftlicher Vorteile unwirksam. Das nur ein Vertragspartner die Unwirksamkeit geltend machen kann, sei dem deutschen Recht dagegen fremd. Eine solche Möglichkeit liege nicht im Interesse der Verbraucher und könne daher nicht sachgerecht sein.
Fehlender Einbezug von AGB unbeachtlich
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es zwar richtig, dass bei einem telefonischen Vertragsabschluss die Einbeziehung von AGB in der Regel nicht möglich ist. Dies führe aber nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags, sondern dazu, dass der Verwender sich auf diese nicht berufen kann. Dadurch sei der Verbraucher ausreichend geschützt.
Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes ebenfalls unerheblich
Nach Einschätzung des Amtsgerichts Bremen müsse ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG aus Gründen des Verbraucherschutzes die Unwirksamkeit des Vertrages nach sich ziehen. Dem entgegnete das Amtsgericht Lahr, dass die Ausgestaltung eines solchen Schutzes dem Gesetzgeber obliege. Dieser müsse gegebenenfalls als Folge eines Verstoßes die Unwirksamkeit des Vertrages im Gesetz verankern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2014
Quelle: Amtsgericht Lahr, ra-online (vt/rb), eingesandt von ADVOVOX Rechtsanwalts GmbH
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