18.10.2024
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Dokument-Nr. 17699

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Hinweisbeschluss06.11.2013BundesgerichtshofI ZR 3/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2014, 112Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 112
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil25.05.2011, 3/8 O 2/11
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil04.12.2012, 6 U 133/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Hinweisbeschluss06.11.2013

Telefonwerbung ohne Einwilligung unzulässigUnzumutbare Belästigung der Verbraucher begründet Wettbe­wer­bs­verstoß

Ohne Einwilligung des Angerufenen stellt eine Telefonwerbung eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar und ist somit unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen, da es ohne Einwilligung der Betroffenen Werbeanrufe vorgenommen hatte. Die Klägerin sah in der Telefonwerbung eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Nachdem die Klage in den Vorinstanzen Erfolg hatte und das Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen Revision einlegte, musste sich der Bundes­ge­richtshof mit dem Fall beschäftigen.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Der Bundes­ge­richtshof bejahte den Unter­las­sungs­an­spruch ebenfalls und verwies in diesem Zusammenhang auf sein Urteil vom 20.03.2013 - I ZR 209/11. Das Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen nahm daraufhin die Revision zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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