21.11.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil10.12.2014

Ein­willigungs­erklärung zur Telefonwerbung muss eindeutig seinVersteckte Sammelerlaubnis für Werbeanrufe ist unzulässig

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass sich Unternehmen die Erlaubnis zur Telefonwerbung nicht einholen dürfen, indem sie konkrete Informationen über Art und Umfang der Werbung erst über einen Link bereitstellen. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass eine vorformulierte Ein­verständnis­erklärung zur Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke unwirksam ist, wenn Verbraucher erst nach Klick auf einen Link darüber informiert werden, welche Daten erhoben und verarbeitet werden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Werbefirma Planet 49 die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung zur Werbung abhängig gemacht. Wer teilnehmen wollte, musste sich nach Eingabe seiner persönlichen Daten damit einverstanden erklären, dass ihn "einige" Sponsoren und Koope­ra­ti­o­ns­partner am Telefon, per Post, E-Mail oder SMS über ihre Angebote informieren. Erst nach Klick auf einen weiterführenden Link gab es Informationen zu Anzahl, Namen und Branchen der Unternehmen.

Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­traken hielt diese Gestaltung für unzulässig, weil sie nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine bewusste und eindeutige Einwilligung erfüllt. Das Landgericht Frankfurt schloss sich der Auffassung an.

Konkrete Nutzung von Daten muss für Verbraucher deutlich sein

Als Verstoß gegen das Bundes­da­ten­schutz­gesetz werteten die Richter eine vorformulierte Erklärung. Damit erlaubten die Gewinn­spiel­teil­nehmer dem Unternehmen, ihr Surf- und Nutzungs­ver­halten auf den Internetseiten von Werbepartnern auszuwerten und für Werbezwecke zu verwenden. Wesentliche Informationen dazu gab es auch hier erst nach Klick auf einen Link. Ausspioniert werden sollte nicht nur, welche Seiten die Verbraucher besucht hatten, sondern auch, für welche Produkte sie sich interessiert hatten.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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