18.10.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 6375

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Urteil17.07.2008BundesgerichtshofI ZR 197/05 - FC Troschenreuth
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2008, 718Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2008, Seite: 718
  • MDR 2008, 1288Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 1288
  • MMR 2008, 662Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2008, Seite: 662
  • NJW 2008, 2999Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 2999
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Kleve, Urteil04.03.2005, 8 O 120/04
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil04.10.2005, I-20 U 64/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.07.2008

BGH zu den Grenzen gewerblicher Nachfrage per E-Mail

Der unter anderem für das Wettbe­wer­bsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte darüber zu entscheiden, inwieweit es Unternehmen verboten ist, Waren oder Dienst­leis­tungen mittels E-Mail nachzufragen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Anbieter eines Online-Fußballspiels per E-Mail bei einem kleineren Fußballverein angefragt, ob er auf der Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfe.

Auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienst­leis­tungen können Werbung iSv. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sein

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen privaten und gewerblichen Adressaten. Der Bundes­ge­richtshof hat nunmehr entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienst­leis­tungen "Werbung" im Sinne dieser Vorschrift sind. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses sei es unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienst­leis­tungen erhält oder ihm Anfragen zugehen, in denen etwa Immobilien oder Antiquitäten nachgefragt werden. Der Bezug von Waren und Dienst­leis­tungen, die ein Unternehmen für seine Geschäft­s­tä­tigkeit auf dem Markt benötige, diene zudem mittelbar der Förderung seines Absatzes.

BGH erörtert die Frage, ob ein Einverständnis des Fußballvereins vorlag entsprechende Angebote per E-Mail erhalten zu wollen

Damit kam es auf die Frage an, ob der Adressat sich damit einverstanden erklärt hatte, dass ihm über per E-Mail Angebote zugehen. Der Bundes­ge­richtshof hat in der Anfrage hinsichtlich des Werbebanners für ein Online-Fußballspiel eine belästigende Werbemaßnahme gesehen, die zu untersagen sei.

Online-Werbung gehört nicht zum Vereinszweck

Weder gehöre das Angebot von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Homepage zum typischen Vereinszweck eines Fußballvereins, noch sei die von einem Fußballverein auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene E-Mail-Adresse für derartige Anfragen bestimmt.

Hinweis

Siehe auch die Paral­le­l­ent­scheidung: BGH erlaubt gewerbliche Angebote per Fax, wenn sie sich auf den Geschäfts­betrieb beziehen

Quelle: ra-online, BGH

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