21.11.2024
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Dokument-Nr. 17765

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Beschluss26.02.2014BundesgerichtshofI ZR 72/08, I ZR 77/09, I ZR 119/09, I ZR 120/09, I ZR 79/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2014, 387Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 387
  • MMR 2014, 388Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 388
  • NJW 2014, 3243Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3243
  • NJW 2014, 3245Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3245
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss26.02.2014

Ausländische Versan­d­a­po­theken unterliegen bei Abgabe verschreibungs­pflichtiger Arzneimittel an deutsche Endverbraucher dem deutschen Arznei­mittel­preis­rechtBGH zur Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versan­d­a­po­theken

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass Bonussysteme für die Abgabe von verschreibungs­pflichtigen Arzneimitteln, die in einer EU-Versandapotheke bestellt und an Kunden in Deutschland ausgeliefert werden, ebenso der deutschen Arznei­mittel­preis­bindung unterliegen wie Bonussysteme in deutschen Apotheken.

Beklagte in den Verfahren I ZR 72/08, I ZR 119/09 und I ZR 120/09 ist eine in den Niederlanden ansässige Apotheke, die im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt anbietet. In dem Verfahren I ZR 77/09 richtet sich die Klage gegen drei in Nordrhein-Westfalen ansässige Apotheken, die für den Einkaufsservice einer in den Niederlanden ansässigen Versandapotheke werben. In dem weiteren Verfahren I ZR 79/10 ist ein großes deutsches Versand­han­dels­un­ter­nehmen beklagt, das mit einem Einleger in seinem Katalog für eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke warb, die Boni für die Einlösung von Rezepten versprach.

Kläger beanstanden Verstoß gegen geltende Preis­bin­dungs­vor­schriften

Die Kläger, Betreiber von inländischen Apotheken, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sowie zwei Apothe­ker­verbände, haben die Verhaltensweise der Beklagten unter anderem wegen Verstoßes gegen die im Arznei­mit­telrecht für verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel geltenden Preis­bin­dungs­vor­schriften beanstandet. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung der Ankündigung oder Gewährung der Boni bzw. Empfehlung der nieder­län­dischen Versand­han­del­s­a­potheke in Anspruch genommen. Die Berufungs­ge­richte haben den Klagen außer in der Sache I ZR 77/09 stattgegeben.

Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes: EU-Versan­d­a­po­theken unterliegen deutscher Arznei­mit­tel­preis­bindung

Der Bundes­ge­richtshof hat die Frage, ob deutsches Arznei­mit­tel­preisrecht auch für den Apothe­ke­n­ab­ga­bepreis verschrei­bungs­pflichtiger Arzneimittel gilt, die im Wege des Versandhandels von einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke im Inland in den Verkehr gebracht werden, in der Sache I ZR 72/08 bejahen wollen, sich hieran aber durch eine Entscheidung des 1. Senats des Bundes­so­zi­al­ge­richts gehindert gesehen. Der vom I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs deshalb angerufene Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat entschieden, dass die Vorschriften des Arznei­mit­tel­ge­setzes eine ausreichende Ermäch­ti­gungs­grundlage darstellen, ausländische Versan­d­a­po­theken, die verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arznei­mit­tel­preisrecht zu unterwerfen.

Parteien erklären Rechtsstreit in der mündlichen Revisi­ons­ver­handlung übereinstimmend für erledigt

Der Bundes­ge­richtshof hat nunmehr abschließend auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Senats vom 22. August 2012 entschieden. In den Sachen I ZR 72/08, I ZR 119/09, I ZR 120/09 hat der Bundes­ge­richtshof nur noch über die Kostentragung entschieden, nachdem die Parteien in der mündlichen Revisi­ons­ver­handlung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Er hat den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, da ihre Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätten, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre.

Vorgehensweise der beklagten Apotheke diente ersichtlich der Umgehung des deutschen Arznei­mit­tel­preis­rechts

In der Sache I ZR 79/10 hat er die Revision der Beklagten zurückgewiesen. In der Sache I ZR 77/09 hat der Bundes­ge­richtshof auf die Revision der Klägerin das der Klage stattgebende Urteil erster Instanz wieder­her­ge­stellt. Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs war in dem zugrun­de­lie­genden Sachverhalt nicht entscheidend, dass die niederländische Versandapotheke die Verbraucher, die bei ihr verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel bestellen, bei dem beanstandeten Geschäftsmodell nicht direkt, sondern unter Einschaltung der Beklagten beliefert, da die hinsichtlich des Erfüllungsorts getroffene Regelung ersichtlich der Umgehung des deutschen Arznei­mit­tel­preis­rechts dient.

Vorinstanzen zu I ZR 72/08

LG Darmstadt - Urteil vom 22. Dezember 2006 - 12 O 123/06

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 29. November 2007 - 6 U 26/07

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 22. August 2012 - GmS-OGB 1/10

BGH, Beschluss vom 9. September 2010 - I ZR 72/08

Vorinstanzen zu I ZR 77/09

LG Köln - Urteil vom 23. Oktober 2008 - 31 O 353/08

OLG Köln - Urteil vom 8. Mai 2009 - 6 U 213/08

Vorinstanzen zu I ZR 119/09

LG München I - Urteil vom 10. Juni 2008 - 9 HK O 63/08

OLG München - Urteil vom 2. Juli 2009 - 29 U 3744/08

Vorinstanzen zu I ZR 120/09

LG München I - Urteil vom 18. Juni 2008 - 1 HK O 20716/07

OLG München - Urteil vom 2. Juli 2009 - 29 U 3648/08

Vorinstanzen zu I ZR 79/10

LG Hamburg - Urteil vom 4. August 2009 - 407 O 82/09

OLG Hamburg - Urteil vom 25. März 2010 - 3 U 126/09

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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