Dokument-Nr. 17765
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- MMR 2014, 387Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 387
- MMR 2014, 388Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 388
- NJW 2014, 3243Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3243
- NJW 2014, 3245Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3245
Bundesgerichtshof Beschluss26.02.2014
Ausländische Versandapotheken unterliegen bei Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an deutsche Endverbraucher dem deutschen ArzneimittelpreisrechtBGH zur Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Bonussysteme für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die in einer EU-Versandapotheke bestellt und an Kunden in Deutschland ausgeliefert werden, ebenso der deutschen Arzneimittelpreisbindung unterliegen wie Bonussysteme in deutschen Apotheken.
Beklagte in den Verfahren I ZR 72/08, I ZR 119/09 und I ZR 120/09 ist eine in den Niederlanden ansässige Apotheke, die im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt anbietet. In dem Verfahren I ZR 77/09 richtet sich die Klage gegen drei in Nordrhein-Westfalen ansässige Apotheken, die für den Einkaufsservice einer in den Niederlanden ansässigen Versandapotheke werben. In dem weiteren Verfahren I ZR 79/10 ist ein großes deutsches Versandhandelsunternehmen beklagt, das mit einem Einleger in seinem Katalog für eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke warb, die Boni für die Einlösung von Rezepten versprach.
Kläger beanstanden Verstoß gegen geltende Preisbindungsvorschriften
Die Kläger, Betreiber von inländischen Apotheken, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sowie zwei Apothekerverbände, haben die Verhaltensweise der Beklagten unter anderem wegen Verstoßes gegen die im Arzneimittelrecht für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindungsvorschriften beanstandet. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung der Ankündigung oder Gewährung der Boni bzw. Empfehlung der niederländischen Versandhandelsapotheke in Anspruch genommen. Die Berufungsgerichte haben den Klagen außer in der Sache I ZR 77/09 stattgegeben.
Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes: EU-Versandapotheken unterliegen deutscher Arzneimittelpreisbindung
Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob deutsches Arzneimittelpreisrecht auch für den Apothekenabgabepreis verschreibungspflichtiger Arzneimittel gilt, die im Wege des Versandhandels von einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke im Inland in den Verkehr gebracht werden, in der Sache I ZR 72/08 bejahen wollen, sich hieran aber durch eine Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts gehindert gesehen. Der vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs deshalb angerufene Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat entschieden, dass die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen, ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arzneimittelpreisrecht zu unterwerfen.
Parteien erklären Rechtsstreit in der mündlichen Revisionsverhandlung übereinstimmend für erledigt
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr abschließend auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Senats vom 22. August 2012 entschieden. In den Sachen I ZR 72/08, I ZR 119/09, I ZR 120/09 hat der Bundesgerichtshof nur noch über die Kostentragung entschieden, nachdem die Parteien in der mündlichen Revisionsverhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Er hat den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, da ihre Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätten, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre.
Vorgehensweise der beklagten Apotheke diente ersichtlich der Umgehung des deutschen Arzneimittelpreisrechts
In der Sache I ZR 79/10 hat er die Revision der Beklagten zurückgewiesen. In der Sache I ZR 77/09 hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Klägerin das der Klage stattgebende Urteil erster Instanz wiederhergestellt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war in dem zugrundeliegenden Sachverhalt nicht entscheidend, dass die niederländische Versandapotheke die Verbraucher, die bei ihr verschreibungspflichtige Arzneimittel bestellen, bei dem beanstandeten Geschäftsmodell nicht direkt, sondern unter Einschaltung der Beklagten beliefert, da die hinsichtlich des Erfüllungsorts getroffene Regelung ersichtlich der Umgehung des deutschen Arzneimittelpreisrechts dient.
Vorinstanzen zu I ZR 72/08
LG Darmstadt - Urteil vom 22. Dezember 2006 - 12 O 123/06
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 29. November 2007 - 6 U 26/07
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 22. August 2012 - GmS-OGB 1/10
BGH, Beschluss vom 9. September 2010 - I ZR 72/08
Vorinstanzen zu I ZR 77/09
LG Köln - Urteil vom 23. Oktober 2008 - 31 O 353/08
OLG Köln - Urteil vom 8. Mai 2009 - 6 U 213/08
Vorinstanzen zu I ZR 119/09
LG München I - Urteil vom 10. Juni 2008 - 9 HK O 63/08
OLG München - Urteil vom 2. Juli 2009 - 29 U 3744/08
Vorinstanzen zu I ZR 120/09
LG München I - Urteil vom 18. Juni 2008 - 1 HK O 20716/07
OLG München - Urteil vom 2. Juli 2009 - 29 U 3648/08
Vorinstanzen zu I ZR 79/10
LG Hamburg - Urteil vom 4. August 2009 - 407 O 82/09
OLG Hamburg - Urteil vom 25. März 2010 - 3 U 126/09
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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