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Dokument-Nr. 10244

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Urteil09.09.2010BundesgerichtshofI ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 72/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2011, 239Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 239
  • MMR 2011, 92Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 92
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen zu I ZR 193/07:
  • Oberlandesgericht Bamberg, Urteil10.10.2007, 3 U 24/07
  • Landgericht Schweinfurt, Urteil19.01.2007, 5 HK O 30/06
Vorinstanzen zu I ZR 37/08:
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil13.02.2008, 6 U 141/07
  • Landgericht Karlsruhe, Urteil28.06.2007, 15 O 74/07 KfH IV
Vorinstanzen zu I ZR 72/08:
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil29.11.2007, 6 U 26/07
  • Landgericht Darmstadt, Urteil22.12.2006, 12 O 123/06
Vorinstanzen zu I ZR 98/08:
  • Kammergericht Berlin, Urteil11.04.2008, 5 U 189/06
  • Landgericht Berlin, Urteil14.11.2006, 102 O 91/06
Vorinstanzen zu I ZR 125/08 und I ZR 26/09:
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil05.06.2008, 6 U 118/07
  • Landgericht Darmstadt, Urteil08.05.2006, 12 O 403/06
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil12.02.2009, 4 U 160/07
  • Landgericht Offenburg, Urteil12.09.2007, 5 O 107/06 KfH
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil09.09.2010

BGH: Apotheken-Rabatte und -Zugaben von mehr als einem Euro für preisgebundene Arzneimittel unzulässigApotheken verstoßen gegen arznei­mit­tel­rechtliche Preisbindung

Bonussystemen bei der Abgabe von verschrei­bungs­pflichtigen Arzneimitteln durch Apotheken sind größtenteils unzulässig. Eine Werbegabe im Wert von einem Euro kann noch als zulässig angesehen werden, bei einer Werbegabe im Wert von fünf Euro dagegen ist eine spürbare Beein­träch­tigung zu bejahen. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs (§ 4 Nr. 11 UWG*) sowie teilweise auch unter dem einer unangemessenen Kunden­be­ein­flussung (§ 4 Nr. 1 UWG*) auf Unterlassung in Anspruch genommenen Apothe­ke­n­inhaber gewährten ihren Kunden beim Bezug von verschrei­bungs­pflichtigen Arzneimitteln nach unter­schied­lichen Systemen Preisnachlässe, die Rückerstattung der Praxisgebühr, Einkaufs­gut­scheine und/ oder Prämien. Die Kläger - in drei Fällen die Wettbe­wer­bs­zentrale und in den übrigen Fällen Mitbewerber der Beklagten - sahen darin u.a. Verstöße gegen die im Arznei­mit­telrecht enthaltenen Preis­bin­dungs­vor­schriften (§ 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG**; § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV***) sowie gegen das im Heilmit­tel­wer­berecht geregelte Verbot von Werbegaben (§ 7 HWG****). Die Vorinstanzen hatten die gegenüber den Rabatt- und Bonussystemen erhobenen Beanstandungen überwiegend für begründet erachtet und jeweils die Revision zugelassen.

Auch bei korrekter Preisansetzung kann Verstoß gegen arznei­mit­tel­rechtliche Preisbindung vorliegen

Der Bundes­ge­richtshof hat einen Verstoß gegen die arznei­mit­tel­rechtliche Preisbindung nicht nur dann als gegeben angesehen, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Er hat einen solchen Verstoß vielmehr auch dann bejaht, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. Die insoweit einschlägigen Bestimmungen des Arznei­mit­tel­rechts sind neben § 7 HWG**** anwendbar, da diese Vorschrift den Verbraucher vor unsachlichen Beeinflussungen schützen soll und daher einen anderen Zweck verfolgt als die arznei­mit­tel­rechtliche Preisregelung, die insbesondere die öffentlichen Interesse gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen soll. Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG**, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV***** stellen auch Markt­ver­hal­tens­re­ge­lungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar, weil sie dazu bestimmt sind, den (Preis-) Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln.

Werbegabe ab 5,- Euro stellt Beein­träch­tigung dar

Das beanstandete Verhalten der Apotheker ist aber nur dann geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Markt­teil­nehmern i.S. des § 3 Abs. 1 UWG****** spürbar zu beeinträchtigen, wenn keine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG zulässige Werbegabe vorliegt. Der Bundes­ge­richtshof hat eine Werbegabe im Wert von einem Euro noch als zulässig angesehen, bei einer Werbegabe im Wert von 5 Euro dagegen eine spürbare Beein­träch­tigung bejaht.

Arznei­mit­tel­preisrecht auch im Versandhandel gültig?

In der Sache I ZR 72/08 stelle sich außerdem die Frage, ob das deutsche Arznei­mit­tel­preisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine in den Niederlanden ansässige Apotheke im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt angeboten und mit einem Bonussystem geworben, nach dem der Kunde beim Kauf verschrei­bungs­pflichtiger Medikamente auf Kassenrezept einen Bonus von 3 % des Warenwerts, mindestens aber 2,50 Euro und höchstens 15,- Euro pro verordneter Packung erhalten sollte. Der Bonus sollte unmittelbar mit dem Rechnungsbetrag oder im Rahmen einer künftigen Bestellung verrechnet werden.

Entscheidung über Apotheken-Versandhandel muss von Obersten Gerichtshöfen getroffen werden

Der Senat möchte die Frage, ob das deutsche Arznei­mit­tel­preisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt, bejahen, sieht sich hieran aber durch eine Entscheidung des 1. Senats des Bundes­so­zi­al­ge­richts gehindert, der in anderem Zusammenhang entschieden hat, dass das deutsche Arznei­mit­tel­preisrecht für solche Arzneimittel nicht gilt (BSGE 101, 161 Tz. 23 ff.). Diese Frage wird deshalb dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorlegen.

Erläuterungen

* § 4 UWG:

Unlauter handelt insbesondere,

1. wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entschei­dungs­freiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschen­ver­ach­tender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen.

...

11. wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

** § 78 AMG:

(1) ...

(2) ... 2 Ein einheitlicher Apothe­ke­n­ab­ga­bepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. 3 Satz 2 gilt nicht für nicht verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung abgegeben werden.

(3) 1 Für Arzneimittel nach Abs. 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Abs. 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharma­zeu­tischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung abgegeben werden, haben die pharma­zeu­tischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. ...

*** § 1 AMPreisV:

(1) Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Ferti­g­a­rz­nei­mittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arznei­mit­tel­ge­setzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

1. die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte (§ 2),

2. die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7), ...

...

(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschrei­bungs­pflichtigen Arzneimitteln.

**** § 7 HWG:

(1) 1 Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt;

2. die Zuwendungen oder Werbegaben in

a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder

b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;

Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preis­vor­schriften gewährt werden, die aufgrund des Arznei­mit­tel­ge­setzes gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist.

3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichen Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Perso­nen­nah­verkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden;

4. die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder

5. es sich um unentgeltlich an Verbrau­che­rinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihrer Herstel­lungs­kosten geringwertig sind (Kunden­zeit­schriften).

...

***** § 3 AMPreisV:

(1) 1 Bei der Abgabe von Ferti­g­a­rz­nei­mitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothe­ke­n­ab­ga­be­preises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 € sowie die Umsatzsteuer zu erheben. ...

...

****** § 3 UWG:

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Markt­teil­nehmern spürbar zu beeinträchtigen

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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