21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.
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Bundessozialgericht Urteil28.07.2008

Ausländische Versan­d­a­po­theken erhalten keinen Herstel­ler­rabattDoc Morris scheitert mit Klage gegen Pharmakonzern

Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen seit 2003 finanziell dadurch entlastet, dass ihnen die Arznei­mit­tel­her­steller Rabatt auf Arzneimittel für ihre (GKV)-Versicherten gewähren müssen. Dieser (Hersteller-)Rabatt wird nicht unmittelbar von den Herstellern an die Krankenkassen gezahlt; vielmehr erhalten die Krankenkassen den Rabatt dadurch, dass sie die Rechnungen der Apotheken um den Herstel­ler­rabatt kürzen. Die Apotheken wiederum können Erstattung der ihnen gekürzten Beträge von den Arznei­mit­tel­her­stellern verlangen. Eine solche Erstattung verlangte auch die Klägerin von dem beklagten Arznei­mit­tel­her­steller, die deutsche Niederlassung eines französischen Pharmakonzerns. Die Klägerin betreibt in den Niederlanden als AG eine Inter­ne­ta­potheke (Versandapotheke). Sie beschafft sich die nach dem Arznei­mit­tel­gesetz (AMG) zugelassenen Arzneimittel bei deutschen Großhändlern und gibt sie per Kurierdienst aus den Niederlanden u.a. an GKV-Versicherte in Deutschland als Sachleistung ab. Sie hat hierzu Einzelverträge mit Krankenkassen geschlossen. Die Verträge sehen für die (reimportierten) Arzneimittel einen geringeren Preis vor als denjenigen, der von Krankenkassen für das gleiche Arzneimittel bei Abgabe durch eine in Deutschland ansässige Apotheke zu zahlen wäre.

Die klagende Versandapotheke gab u.a. von 2003 bis 2007 Arzneimittel der Beklagten an GKV-Versicherte in Deutschland ab. Sie forderte vom beklagten Pharma­un­ter­nehmen zu Unrecht Erstattung des Herstel­ler­rabatts, wie das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des so genannten Herstel­ler­rabatts (§ 130 a Abs. 1 Satz 2 SGB V).

Der Herstel­ler­rabatt gilt nur für Ferti­g­a­rz­nei­mittel, deren Apothe­ke­n­ab­ga­be­preise durch die deutschen Preis­vor­schriften bestimmt sind. Diesen Preis-Regelungen unterfallen Impor­ta­rz­nei­mittel nicht, mithin auch nicht die Arzneimittel, die die Klägerin im Rahmen des Versandhandels von den Niederlanden aus an GKV-Versicherte in Deutschland abgegeben hat. Die Beschränkung des Herstel­ler­rabatts auf den Kreis der dem Inland­s­preisrecht unterliegenden Ferti­g­a­rz­nei­mittel verstößt nicht gegen europäisches Recht. Apotheken haben kein eigenes Interesse an der Reichweite der Regelung des Herstel­ler­rabatts. Sie werden lediglich für dessen Abwicklung in Dienst genommen. Ihnen steht es durch Beitritt zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V frei, diskri­mi­nie­rungsfrei und europa­rechts­konform an der Versorgung GKV-Versicherter mit Arzneimitteln aus dem Ausland per Versandhandel teilzunehmen. Die Klägerin hat von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht, sondern stattdessen mit Krankenkassen Einzelverträge nach § 53 SGB X (nicht: § 140 e SGB V) geschlossen, die weitergehende Rabatte vorsehen, als das Gesetz es kranken­ver­si­che­rungs­rechtlich verlangt. Begibt sich indessen ein solcher Marktteilnehmer auf der Basis europa­rechts­kon­formen Gesetzesrechts freiwillig einer ihm vorteilhaften Rechtsposition, um einen Wettbe­wer­bs­vorteil zu erlangen, kann er sich nicht gleichzeitig europarechtlich darauf berufen, die Folgen seiner eigenen Rechtsausübung seien ihm partiell abträglich. Damit betriebe er unzulässige Rosinenpickerei. Der Herstel­ler­rabatt einschließlich Beitritts­mög­lichkeit zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V für ausländische Apotheken verstößt insgesamt nicht gegen europäisches Recht. Der "Herstel­ler­rabatt" ist der Sache nach ein zulässiger "Preisstopp" iS des Art. 4 der so genannten Trans­pa­renz­richtlinie (EWGRL 89/105) und damit europarechts-konform.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/08 des BSG vom 29.07.2008

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