23.11.2024
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Sozialgericht Aachen Urteil29.06.2010

Niederländische Versand- und Inter­ne­ta­potheke muss gewährten Rabatt an Pharma­un­ter­nehmen zurückzahlenArzneimittel im Rahmen des Versandhandels unterliegen nicht der gesetzlichen Herstel­ler­ra­batt­ver­pflichtung

Eine bekannte niederländische Versand- und Inter­ne­ta­potheke muss einem Pharma­un­ter­nehmen Herstel­ler­rabatte auf Arzneimittel in Höhe von ca. 290.000 Euro zurückzahlen. Dies entschied das Sozialgericht Aachen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein in Aachen ansässiges Pharma­un­ter­nehmen geklagt. Das Pharma­un­ter­nehmen hatte in den Jahren 2003 bis 2005 in der Annahme, dazu verpflichtet zu sein, Abschläge, die die beklagte Inter­ne­ta­potheke den gesetzlichen Krankenkassen für die im Versandhandel vertriebenen Arzneimittel eingeräumt hatte, wiederum der Inter­ne­ta­potheke erstattet.

Niederländische Versandapotheke hält etwaige Ansprüche auf Rückforderung für zwischen­zeitlich verjährt

Das Bundes­so­zi­al­gericht in Kassel entschied im Jahre 2008, dass Arzneimittel, die als Import im Rahmen des Versandhandels an Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen abgegeben werden, nicht der gesetzlichen Herstel­ler­ra­batt­ver­pflichtung unterliegen (vgl. Bundes­so­zi­al­gericht, Urteil v. 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R -). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung forderte das Pharma­un­ter­nehmen daraufhin die nach seiner Ansicht ohne Rechtsgrund gezahlten Erstat­tungs­beträge von der nieder­län­dischen Versandapotheke zurück. Diese vertrat die Auffassung, die Klägerin habe schon bei der Erstattung der Rabatte gewusst, dass sie dazu gesetzlich nicht verpflichtet sei; sie hätte es jedenfalls erkennen können. In einem solchen Fall könne man aber die Herstel­ler­rabatte aber später nicht mehr zurückfordern. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche auf Rückforderung zwischen­zeitlich verjährt.

Verjäh­rungsfrist hat erst im Jahr 2008 begonnen

Zwar wäre eine Rückforderung ausgeschlossen und auch verjährt gewesen, wenn das Pharma­un­ter­nehmen gewusst hätte, nicht zur Leistung an die Versand­han­del­s­a­potheke verpflichtet zu sein. Nach der Überzeugung des Gerichts war die Klägerin jedoch bei den Zahlungen von einer dazu bestehenden gesetzlichen Pflicht tatsächlich überzeugt und konnte dies auch sein. Der Herstellerrabatt ist im Sozial­ge­setzbuch grundsätzlich geregelt. Dass er ausnahmsweise für importierte Arzneimittel nicht gilt, habe das Pharma­un­ter­nehmen letztlich erst durch die Entscheidung des Bundes­so­zi­al­gericht aus dem Jahr 2008 sicher gewusst; erst ab diesem Zeitpunkt habe deshalb die vierjährige Verjäh­rungsfrist begonnen, die bei Erhebung der Klage noch nicht abgelaufen war. Deshalb müsse die niederländische Inter­ne­ta­potheke die erhaltenen Rabattbeträge zurückzahlen.

Quelle: Sozialgericht Aachen/ra-online

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