18.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil13.12.2018

Mietwagen-App "UBER Black" unzulässigUnions­rechtliche Bestimmungen stehen Verbot von "UBER Black" nicht entgegen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Vermittlung von Mietwagen über die App "UBER Black" unzulässig ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Taxiunternehmer in Berlin. Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, bot die Applikation "UBER Black" für Smartphones an, über die Mietwagen mit Fahrer bestellt werden konnten. Dabei erhielt der Fahrer, dessen freies Mietfahrzeug sich zum Zeitpunkt des Auftrags am Nächsten zum Fahrgast befand, den Fahrauftrag unmittelbar vom Server der Beklagten. Zeitgleich benachrichtigte die Beklagte das Mietwa­gen­un­ter­nehmen per E-Mail. Die Beklagte bezeichnete die Fahrzeuge der mit ihr kooperierenden Mietwa­gen­un­ter­nehmer als "UBER". Die Preisgestaltung, Abwicklung der Zahlungen und die Werbung erfolgte durch die Beklagte, für die Fahraufträge galten die von ihr gestellten Bedingungen. Der Kläger hält das Angebot der Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) für wettbe­wer­bs­widrig.

BGH erbittet zunächst Vorab­ent­scheidung des EuGH

Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Der Bundes­ge­richtshof bat zunächst den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorab­ent­scheidung zu der Frage, ob der Dienst der Beklagten eine nicht unter die unions­recht­lichen Bestimmungen zur Dienst­leis­tungs­freiheit fallende Verkehrs­dienst­leistung darstellt (vgl. Bundes­ge­richtshof, Beschluss v. 18.05.2017 - I ZR 3/16 -). Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017 zu dem Dienst "UBER Pop" (C-434/15) hat der Bundes­ge­richtshof sein Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen zurückgenommen.

Beanstandete Version der App "UBER Black" verstößt gegen Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die Verwendung der beanstandeten Version der App "UBER Black" gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG verstößt. Nach dieser Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer den Fahrauftrag unmittelbar erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zugleich unterrichtet wird.

Berufs­aus­übungs­re­gelung zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt

In dieser Auslegung ist § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG gegenüber den Mietwa­gen­un­ter­nehmen und der Beklagten eine verfas­sungs­rechtlich unbedenkliche Berufs­aus­übungs­re­gelung. Sie ist zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den - anders als für Mietwa­gen­un­ter­nehmen - feste Beför­de­rung­s­tarife gelten und ein Kontra­hie­rungszwang besteht.

Kein Verstoß gegen unions­rechtliche Bestimmungen

Unions­rechtliche Bestimmungen stehen einem Verbot von "UBER Black" nicht entgegen. Bedenken gegen ein Verbot könnten sich insoweit allein aus den Regeln der Union zur Dienst­leis­tungs­freiheit ergeben. Diese Bestimmungen finden aber auf Verkehrs­dienst­leis­tungen keine Anwendung. Wie in dem vom Gerichtshof der Europäischen Union am 20. Dezember 2017 entschiedenen Fall "UBER Pop" ist der mittels einer Smartphone-Applikation erbrachte Vermitt­lungs­dienst der Beklagten integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrs­dienst­leistung bestehenden Gesamt­dienst­leistung. Die Bedeutung der Leistungen der Beklagten für die Beför­de­rungs­leistung hängt nicht davon ab, ob es sich um einen privaten (UBER Pop) oder berufsmäßigen (UBER Black) Fahrer handelt oder ob das für die Fahrt benutzte Fahrzeug Eigentum einer Privatperson (UBER Pop) oder eines Unternehmens (UBER Black) ist.

Für die Wettbe­wer­bs­verstöße der mit ihr kooperierenden Mietwa­gen­un­ter­nehmer und Fahrer haftet die Beklagte als Teilnehmerin.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Erläuterungen

§ 49 Abs. 4 PBefG lautet:

1 Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Perso­nen­kraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen [...] sind. 2 Mit Mietwagen dürfen nur Beför­de­rungs­aufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. 3 Nach Ausführung des Beför­de­rungs­auf­trages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beför­de­rungs­auftrag erhalten. [...] 5 Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beför­de­rungs­auf­trägen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwa­gen­verkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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