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Dokument-Nr. 17607

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Urteil12.09.2013BundesgerichtshofI ZR 208/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2014, 92Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 92
  • CR 2013, 797Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 797
  • DB 2013, 2561Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2013, Seite: 2561
  • GRUR 2013, 1259Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2013, Seite: 1259
  • ITRB 2014, 27Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2014, Seite: 27
  • K&R 2013, 792Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 792
  • MDR 2014, 45Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 45
  • MMR 2014, 250Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 250
  • WRP 2013, 1579Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2013, Seite: 1579
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Köln, Urteil14.02.2012, 138 C 576/11
  • Landgericht Köln, Urteil23.10.2012, 11 S 122/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.09.2013

Tell-A-Friend Funktion ist Spam: Unverlangte von Webseite versandte Empfehlungs-E-Mails sind unzulässigAnspruch auf Unterlassung der Zusendung von unerwünschten Empfehlungs-E-Mails / Beein­träch­tigung des Gewerbebetriebs durch werbende Empfehlungs-E-Mails

Durch die Zusendung unerwünschter Empfehlungs-E-Mails wird ein Gewerbebetrieb wegen des werbenden Charakters der E-Mails beeinträchtigt. Dem Gewer­be­trei­benden steht daher ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung zu. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt erhielt von einem auf dem Gebiet der Außenwerbung tätigen Unternehmen ohne seine Zustimmung mehrere Empfehlungs-E-Mails. Die Zusendung einer solchen E-Mail kam durch eine Weite­r­emp­feh­lungs­funktion des Werbe­un­ter­nehmens zustande. Dabei gaben Dritte neben ihrer eigenen E-Mail-Adresse auch die E-Mail-Adresse eines anderen an. Dies führte zu einer Versendung einer automatisch generierten E-Mail von der Internetseite des Unternehmens an die weitere vom Dritten benannte E-Mail-Adresse. Diese E-Mail verwies auf den Inter­ne­t­auftritt des Unternehmens und gab dieses auch als Absender an. Der Rechtsanwalt hielt dies für unzulässig und mahnte das Unternehmen erfolglos ab. Daraufhin klagte er auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Landgerichts habe das beklagte Unternehmen alles Mögliche getan um Beein­träch­ti­gungen Dritter zu vermeiden. So habe sich die Empfeh­lungs­funktion an einen engen Nutzerkreis gerichtet. Zudem habe sie nicht von automatischen Programmen verwendet werden können. Außerdem habe das Unternehmen eine "Schwarze Liste" angelegt, welche E-Mail-Adressen beinhaltete, an denen keine Empfehlungs-E-Mails mehr versandt wurden. Gegen diese Entscheidung legte der klägerische Rechtsanwalt Revision ein.

BGH bejahte Unter­las­sungs­an­spruch wegen rechtswidrigen Eingriffs in Gewerbebetrieb

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts und bejahte einen Unter­las­sungs­an­spruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn die Zusendung der Empfehlungs-E-Mails habe einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers dargestellt. Das Versenden von Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu verhindern, führe zu einer erheblichen Beein­träch­tigung des Betriebsablaufs (vgl. BGH, Beschluss v. 20.05.2009 - I ZR 218/07 = E-Mail-Werbung II).

Empfehlungs-E-Mails stellten Werbung dar

Nach Einschätzung des Bundes­ge­richtshofs seien die Empfehlungs-E-Mails auch als Werbung zu qualifizieren gewesen. In diesem Zusammenhang habe es keine Rolle gespielt, dass das Versenden der E-Mails auf dem Willen eines Dritten beruhte. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass das Werbe­un­ter­nehmen mit der Zurver­fü­gung­s­tellung der Empfeh­lungs­funktion auf sich und seine angebotenen Leistungen aufmerksam machen wollte.

Eingriff in Gewerbebetrieb war rechtswidrig

Der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs auch rechtswidrig gewesen. Denn unter Bezugnahme des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stelle jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung dar und sei damit grundsätzlich rechtswidrig. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails auf die Eingabe der E-Mail-Adresse durch einen Dritten zurückging. Denn dies sei nur durch das zur Verfügung stellen der Weite­r­emp­feh­lungs­funktion des Unternehmens möglich gewesen. Dieses sei auch als Absender der E-Mails in Erscheinung getreten.

Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten bestand nicht

Der Bundes­ge­richtshof verneinte aber den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. Denn es sei dem Rechtsanwalt zumutbar gewesen seine eigene Sachkunde anzuwenden. Bei solch typischen und unschwer zu verfolgenden Rechts­ver­let­zungen sei es nicht notwendig, sich selbst zu beauftragen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3

Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Inter­ne­t­auftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

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