21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil09.07.2015

Unternehmen darf Produkte in E-Mails nicht mit Weiter­empfehlungs­funktion auf Verkaufs­plattform Amazon anbietenEmpfehlungs-E-Mail stellt unverlangt zugesandte Werbung und damit unzumutbare Belästigung dar

Ein Verkäufer der Inter­net­plattform Amazon handelt wettbe­wer­bs­widrig, wenn mittels E-Mails, die durch die Weiter­empfehlungs­funktion der Plattform versandt werden, für sein Amazon-Verkaufsangebot gegenüber Dritten geworben wird, die zuvor nicht ausdrücklich in den Erhalt der Werbe-E-Mails eingewilligt haben. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das beklagte Unternehmen aus Kulmbach bot im August 2014 auf der Verkaufs­plattform Amazon Sonnenschirme zum Verkauf an. Die Plattform verfügt über eine Weite­r­emp­feh­lungs­funktion. Diese ermöglicht es Amazon-Kunden, Dritte mittels E-Mails auf ein in der E-Mail verlinktes Amazon-Angebot aufmerksam zu machen. Auf diese Art und Weise können auch die von der Beklagten bei Amazon angebotenen Sonnenschirme weiter empfohlen werden. Die Klägerin, ein Unternehmen aus Lippetal, das ebenfalls im Internet mit Sonnenschirmen handelt, hat die Auffassung vertreten, dass derartige Verkaufs­an­gebote wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen seien, weil sie die Werbung gegenüber Empfängern ermöglichten, die in den Erhalt der Werbung zuvor nicht eingewilligt hätten. Dem ist die Beklagte entge­gen­ge­treten. Sie ist der Auffassung, dass die von ihr als Verkäuferin der Amazon Plattform technisch nicht zu beeinflussende Weite­r­emp­feh­lungs­funktion keine ihr zuzurechnende Werbung beinhalte, sondern lediglich eine private Empfehlung des die E-Mail versendenden Amazon-Kunden.

Sonnenschirme dürfen nicht mit Weite­r­emp­feh­lungs­funktion auf Amazon angeboten werden

Der Unter­las­sungs­antrag der Klägerin hatte Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat es der Beklagten untersagt, ihre Sonnenschirme mit der infrage stehenden Weite­r­emp­feh­lungs­funktion auf der Verkaufs­plattform Amazon anzubieten. Die Beklagte, so das Gericht, sei ein Anbieter, der seine Waren auf der Plattform Amazon bewerbe und verkaufe. Sie mache sich damit die dortigen Angaben und Funktionen zu Eigen und müsse sich diese zurechnen lassen. Sie sei gehalten, ihre Amazon-Angebotsseite auf Wettbe­wer­bs­verstöße hin zu kontrollieren und habe diese selbst abzustellen oder beim Betreiber der Plattform auf eine Änderung der Angaben hinzuwirken.

Empfehlungs-E-Mail stellt unzumutbare Belästigung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar

Das vom Empfänger vorab nicht gebilligte Übersenden einer Weite­r­emp­fehlungs-E-Mail mittels der von der Plattform zur Verfügung gestellten Weiter­lei­tungs­funktion sei wettbe­wer­bs­widrig. Eine so versandte Empfehlungs-E-Mail sei als unverlangt zugesandte Werbung eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Weite­r­emp­fehlungs-E-Mail enthalte eine Werbung, da sie die zum Verkauf angebotenen Sonnenschirme der Beklagten mit ihrem Produktnamen abbilde und auf die Produk­t­an­ge­botsseite der Beklagten verlinke. Mit dem Aufrufen des Links werde auch die Beklagte als werbende Anbieterin sichtbar.

Versandt der Empfehlungs-E-Mail durch Amazon-Kunden und nicht durch Unternehmen direkt für Entscheidung unerheblich

Ohne Belang sei, dass eine derartige Empfehlungs-E-Mail nicht von der Beklagten, sondern von einem Amazon-Kunden versandt werde. Der Versand der E-Mail gehe auf die gerade zu diesem Zweck von der Beklagten genutzte Weite­r­emp­feh­lungs­funktion zurück. Unerheblich sei auch, dass die Beklagte den Missbrauch der Weite­r­emp­feh­lungs­funktion nicht in Kauf nehmen wolle. Es sei offensichtlich, dass diese Funktion gerade zum Versenden von Weite­r­emp­fehlungs-E-Mails an Dritte benutzt werde, ohne dass Gewissheit darüber bestehe, ob die Empfänger sich damit einverstanden erklärt hätten.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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