21.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 15616

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Beschluss20.05.2009BundesgerichtshofI ZR 218/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2009, 493Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2009, Seite: 493
  • BB 2009, 2224Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2009, Seite: 2224
  • BGHReport 2009, 1115Zeitschrift: BGH Report (BGHReport), Jahrgang: 2009, Seite: 1115
  • CR 2009, 733Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2009, Seite: 733
  • GRUR 2009, 980Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2009, Seite: 980
  • K&R 2009, 649Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2009, Seite: 649
  • MDR 2009, 1234Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 1234
  • MMR 2010, 33Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2010, Seite: 33
  • NJW 2009, 2958Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 2958
  • RÜ 2009, 695Zeitschrift: RechtsprechungsÜbersicht (RÜ), Jahrgang: 2009, Seite: 695
  • VersR 2009, 1633Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2009, Seite: 1633
  • WRP 2009, 1246Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2009, Seite: 1246
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil11.10.2006, 2/5 O 154/06
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil11.10.2007, 3 U 294/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss20.05.2009

BGH: Einmaliges Versenden einer unverlangten Werbe-Mail unzulässigEingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt vor

Die einmalige Zusendung einer unerwünschten Werbe-Mail stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und ist daher unzulässig. Der Empfänger kann in diesem Fall auf Unterlassung klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer Anwaltskanzlei ein Newsletter übersandt. Der 15-seitige Newsletter enthielt Informationen für Kapitalanleger. Da die Kanzlei einen solchen Newsletter nicht angefordert hatte, mahnte sie den Absender ab. Nachdem sich der Absender weigerte die begehrte Unter­las­sungs­er­klärung abzugeben, erhob die Kanzlei Klage. Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Auf Berufung des Beklagten wies das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Kanzlei.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Kanzlei. Ihr habe ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden (§§ 823, 1004 BGB). Denn die Zusendung einer Werbe-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stelle einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar.

Mail-Werbung beeinträchtigt Betriebsablauf

Aus Sicht der Bundesrichter führe die Zusendung unverlangter Werbe-Mails zu einer Beein­träch­tigung des Betriebsablaufs. Denn mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener Mails sei ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Darüber hinaus können zusätzliche Kosten aufgrund des Abrufens der Mail durch den Internet-Anbieter entstehen. Zwar verkenne der Bundes­ge­richtshof nicht, dass der entstehende Arbeitsaufwand und die Kosten gering ausfallen können. Es sei jedoch zu beachten, dass dies sich bei einer größeren Anzahl unerwünschter Mails ändern könne. Sei nämlich die Zusendung einer einzelnen Werbe-Mail bereits zulässig, müsse mit einem immer weiter Umsichgreifen dieser Werbeart gerechnet werden. Vor allem wenn man bedenke, dass eine solche Versendung aufgrund der Automatisierung schnell, billig und arbeitssparend möglich ist.

Eingriff in den Gewerbebetrieb war rechtswidrig

Die Bundesrichter führten schließlich aus, dass der Eingriff in den Gewerbetrieb auch rechtswidrig war. Denn wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Werbung gegenüber dem Empfänger sei die Übersendung einer unerwünschten Werbe-Mail grundsätzlich rechtswidrig.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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