21.11.2024
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Dokument-Nr. 14758

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Urteil20.04.2009Landgericht Essen4 O 368/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2009, 353Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 353
  • NJW-RR 2009, 1556Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 1556
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ergänzende Informationen

Landgericht Essen Urteil20.04.2009

Single-Opt-In-Verfahren unzureichend bei Newsletter-BestellungBestä­ti­gungsmail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahren stellte keine Werbung dar

Wird bei der Bestellung eines Newsletters das Single-Opt-In-Verfahren verwendet, so genügt dies nicht zum Nachweis einer Einwilligung. Ein solcher Nachweis lässt sich durch das Double-Opt-In-Verfahren führen. Dies hat das Landgericht Essen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger von der Beklagten die Unterlassung der Zusendung von Werbemails. Der Kläger war Rechtsanwalt und erhielt unter seiner beruflichen E-Mail-Adresse den Newsletter der Beklagten zugesandt. Die Beklagte bediente sich bei der Versendung des Newsletters des Single-Opt-In-Verfahrens, bei dem der Empfänger des Newsletters durch einmalige Eintragung in die Abonnentenliste des Versenders dem Empfang zustimmte. Der Kläger bestritt, sich für den Newsletter angemeldet zu haben. Er meinte, dass das Single-Opt-In-Verfahren nicht ausreiche, um seine Einwilligung in die Zusendung zu beweisen.

Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb lag vor

Das Landgericht Essen entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zugestanden. Die Zusendung des Newsletters stelle einen betrie­bs­be­zogenen Eingriff dar. Unter Zugrundelegung des Gedankens aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sei aufgrund der Zusendung einer einzigen unverlangten E-Mail von einer unzumutbaren Belästigung auszugehen. Darüber hinaus binde die Zusendung unverlangter E-Mails Zeit und Arbeitskraft, um die unerwünschte Post auszusortieren. Außerdem bestehe die Gefahr, dass das Postfach des Empfängers nicht mehr genügend Speicherplatz aufweise und somit wichtige Post nicht mehr empfangen werden könne.

Abzustellen war auf die Gesamt­be­läs­tigung

Unerheblich sei es nach Auffassung des Landgerichts, dass die Löschung der jeweiligen E-Mail für sich betrachtet keinen großen Aufwand erfordere. Entscheidend sei vielmehr, dass sich jede einzelne E-Mail als Teil der Gesamt­be­läs­tigung des Spammings darstelle. Daher könne sich der Empfänger gegen jede einzelne E-Mail zur Wehr setzen.

Kein Nachweis der Einwilligung durch Single-Opt-In-Verfahren

Ein Nachweis der Einwilligung sei durch das Single-Opt-In-Verfahren nicht möglich, so das Landgericht weiter. Dieses Verfahren könne den Missbrauch durch Unbefugte, die E-Mail-Adressen anderer Personen gegen ihren Willen verwenden, nicht ausschließen. Anders verhalte es sich aber mit dem Double-Opt-In-Verfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens wird der Eintrag in eine Abonnentenliste durch eine aktive Bestätigung des in der Liste eingetragenen Empfängers bestätigt. Durch die Einrichtung des Double-Opt-In-Verfahrens werde der Empfänger auch nicht übermäßig belastet. Die Bestä­ti­gungsmail beschränke sich nur auf die Bestätigung und enthalte selbst keinen werbenden Inhalt. Selbst eine unverlangte Bestä­ti­gungsmail müsse der Empfänger also hinnehmen.

Quelle: Landgericht Essen, ra-online (vt/rb)

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