18.10.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 14692

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Urteil27.09.2012Oberlandesgericht München29 U 1682/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2013, 20Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2013, Seite: 20
  • CR 2012, 799Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 799
  • GRUR-RR 2013, 226Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 226
  • ITRB 2013, 4Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 4
  • K&R 2013, 57Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 57
  • MDR 2012, 1484Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 1484
  • MMR 2013, 38Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 38
  • VuR 2013, 99Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2013, Seite: 99
  • WRP 2013, 111Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2013, Seite: 111
  • ZD 2013, 89Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 89
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Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil13.03.2012, 33 O 11089/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil27.09.2012

E-Mail zur Bestätigung der Newsletter-Bestellung im Double-Opt-In-Verfahren stellt Werbung darGewer­be­trei­bender hat Anspruch auf Unterlassung

Eine E-Mail, die im Double-Opt-In-Verfahren zur Bestätigung einer Newsletter-Bestellung auffordert, ist als unerlaubte Werbung zu qualifizieren. Ein Gewer­be­trei­bender hat in diesem Fall einen Anspruch auf Unterlassung. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin, eine Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft, begehrte von der Beklagten die Unterlassung der Zusendung unerwünschter E-Mails. Die Beklagte war im Bereich der Anlageberatung tätig und bot auf ihrer Internetseite einen kostenlosen "Newsletter" an. Die Beklagte sendete der Klägerin eine E-Mail zu, mit der zur Bestätigung der Newsletter-Bestellung aufgerufen wurde. Die Klägerin meinte, in der Versendung liege ein Wettbe­wer­bs­verstoß und ein Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Landgericht München I wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Unter­las­sungs­an­spruch wegen Eingriff in den Gewerbebetrieb

Das Oberlan­des­gericht München entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Unterlassung wegen eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu. Denn die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stelle einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Eine ohne Einwilligung zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtige regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Denn mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails sei ein zusätzlicher Zeitaufwand verbunden. Zu berücksichtigen sei auch, dass ohne Einschränkung der E-Mail-Werbung durch die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versen­dungs­mög­lichkeit mit einem Anstieg dieser Werbeart zu rechnen sei.

Einwilligung lag nicht vor

Eine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin habe nicht vorgelegen, so das Oberlan­des­gericht weiter. Für die Annahme einer Einwilligung genüge es nicht, dass sich die Klägerin auf der Internetseite der Beklagten unter Angabe ihrer E-Mail-Adresse für das Newsletter-Abonnement angemeldet habe.

Wertung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist mit zu berücksichtigen

Die gesetz­ge­be­rische Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts mit zu berücksichtigen. Danach sei jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung und somit verboten.

Die Mail sei auch als Werbung anzusehen, da mit ihr der Beklagte das Ziel verfolge, die Erbringung ihrer Dienst­leis­tungen (Anlageberatung) zu fördern. Dabei spiele es keine Rolle, dass die E-Mail selbst keine Werbebotschaft enthalten habe.

Kein wettbe­wer­bs­recht­licher Unter­las­sungs­an­spruch

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts stehe der Klägerin der wettbe­wer­bs­rechtliche Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs.1 UWG nicht zu, da sie nicht Mitbewerberin der Beklagten gewesen sei. Denn die Parteien haben nicht versucht gleichartige Dienst­leis­tungen innerhalb desselben Verbrau­cher­kreises abzusetzen.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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