21.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 3685

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Urteil16.11.2006Amtsgericht München161 C 29330/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2007, 128Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2007, Seite: 128
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Amtsgericht München Urteil16.11.2006

E-Mail-Werbung: Double-Opt-In-Verfahren ist keine unzumutbare BelästigungEinfaches Wegklicken genügt

Die Bitte an einen Emailempfänger, mitzuteilen, ob er in einem Emailverteiler aufgenommen werden will (so genanntes Double-Opt-In-Verfahren) ist keine Belästigung und muss daher hingenommen werden. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Wer ärgert sich nicht über die vielen Emails, die tagtäglich eingehen? Dies ging auch einem Münchner nicht anders, der darüber hinaus auch noch vier verschiedene Emailadressen besaß und somit besonders darunter zu leiden hatte. Als er schließlich an einem Tag vier Emails von der gleichen Person an seine vier Adressen bekam, stellte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Amtsgericht München. Dem Versender der Emails sollte bei Androhung eines Ordnungsgeldes und von Ordnungshaft die Zusendung von Emails untersagt werden. In den betroffenen Emails war die Aufforderung enthalten, innerhalb von vier Tagen einen Bestä­ti­gungslink anzuklicken, sofern weitere Emails gewünscht würden. Sollte dies nicht geschehen, würde der Empfänger automatisch von der Versandliste gestrichen werden. Das AG München wies den Antrag zurück.

Eine unzumutbare Belästigung liege nicht vor. Grundsätzlich bestehe zwar nach ganz einhelliger Auffassung ein Anspruch gegen die Abwehr unerwünschter Werbe-Emails. Andererseits dürfe dieser Anspruch nicht dazu führen, dass jeglicher Verkehr auf elektronischem Postwege so risikobehaftet sei, dass er faktisch verhindert werde. Viele Internetnutzer wollten gerne die Möglichkeit, Informationen und Werbung aus dem Netz zu beziehen sowie Bestellungen aufzugeben. Es müsse möglich sein, erwünschte Emails zu versenden und gleichzeitig die missbräuchliche Eintragung in Email-Verteiler auszufiltern. Hierfür sei das vom Antragsgegner benutzte Verfahren, das sog. Double-Opt-In-Verfahren, ein geeigneter Mechanismus.

Durch einfaches Wegklicken beziehungsweise allein durch Nichtreaktion auf die Bestä­ti­gungs­an­for­derung sei sichergestellt, dass weitere Emails nicht mehr zu erwarten seien. Es war daher dem Antragssteller zumutbar, durch einfaches Abwarten und Nichtstun der Aufforderung zur Bestätigung nicht zu folgen.

Siehe auch:

E-Mail-Werbung: Unverlangte Zusendung elektronischer Newsletter verstößt gegen die guten Sitten

Quelle: ra-online, AG München (pm)

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