21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 32

Drucken
Urteil11.03.2004BundesgerichtshofI ZR 81/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2004, 964Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2004, Seite: 964
  • CR 2004, 445Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2004, Seite: 445
  • DB 2004, 980Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2004, Seite: 980
  • GRUR 2004, 517Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2004, Seite: 517
  • JuS 2004, 732Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2004, Seite: 732
  • JZ 2005, 94Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 2005, Seite: 94
  • MDR 2004, 893Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2004, Seite: 893
  • MMR 2004, 386Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2004, Seite: 386
  • NJW 2004, 1655Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2004, Seite: 1655
  • WM 2004, 1049Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2004, Seite: 1049
  • WRP 2004, 731Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2004, Seite: 731
  • ZGS 2004, 246Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht (ZGS), Jahrgang: 2004, Seite: 246
  • ZUM 2004, 368Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2004, Seite: 368
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.03.2004

E-Mail-Werbung: Unverlangte Zusendung elektronischer Newsletter verstößt gegen die guten SittenBGH erschwert Versenden von Werbe-E-Mails / Spam wettbe­wer­bs­widrig

Das Versenden von Werbemails ohne Zustimmung des Empfängers ist wettbe­wer­bs­widrig. Der Bundes­ge­richtshof (BGH) gab der Klage eines Internet-Dienstleisters statt, der sich gegen einen elektronisch verschickten Werbe-Newsletter eines Konkurrenten gewandt hatte.

Durch die Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken entstehe "eine Belästigung für den Empfänger, die dieser nicht hinzunehmen braucht", führt der Bundes­ge­richtshof in seinem Urteil aus.

Weil diese Versand­mög­lichkeit schnell und billig sei, müsse man mit einem "Nachah­mungs­effekt" rechnen, so dass diese Werbeart immer weiter um sich greife und damit zu einer unzumutbaren Belästigung werde, argumentierte der Wettbe­wer­bssenat des Bundes­ge­richtshofs.

Zwar seien Kosten und Aufwand für das Löschen einzelner Mails gering. "Diese Beurteilung fällt jedoch bei einer größeren Anzahl unerbetener E-Mails ganz anders aus."

Allerdings betrifft das Urteil nur Ansprüche aus dem Wettbe­wer­bsrecht, also vor allem zwischen Konkur­ren­z­un­ter­nehmen. Zu möglichen Klagerechten betroffener Verbraucher hat der BGH noch kein Urteil gefällt.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

UWG § 1

a) Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewer­be­trei­benden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.

b) Ein die Wettbe­wer­bs­wid­rigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

c) Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreib­ver­sehens eines Dritten kommt.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil32

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI