18.10.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 32

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Urteil11.03.2004BundesgerichtshofI ZR 81/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2004, 964Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2004, Seite: 964
  • CR 2004, 445Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2004, Seite: 445
  • DB 2004, 980Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2004, Seite: 980
  • GRUR 2004, 517Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2004, Seite: 517
  • JuS 2004, 732Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2004, Seite: 732
  • JZ 2005, 94Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 2005, Seite: 94
  • MDR 2004, 893Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2004, Seite: 893
  • MMR 2004, 386Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2004, Seite: 386
  • NJW 2004, 1655Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2004, Seite: 1655
  • WM 2004, 1049Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2004, Seite: 1049
  • WRP 2004, 731Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2004, Seite: 731
  • ZGS 2004, 246Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht (ZGS), Jahrgang: 2004, Seite: 246
  • ZUM 2004, 368Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2004, Seite: 368
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.03.2004

E-Mail-Werbung: Unverlangte Zusendung elektronischer Newsletter verstößt gegen die guten SittenBGH erschwert Versenden von Werbe-E-Mails / Spam wettbe­wer­bs­widrig

Das Versenden von Werbemails ohne Zustimmung des Empfängers ist wettbe­wer­bs­widrig. Der Bundes­ge­richtshof (BGH) gab der Klage eines Internet-Dienstleisters statt, der sich gegen einen elektronisch verschickten Werbe-Newsletter eines Konkurrenten gewandt hatte.

Durch die Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken entstehe "eine Belästigung für den Empfänger, die dieser nicht hinzunehmen braucht", führt der Bundes­ge­richtshof in seinem Urteil aus.

Weil diese Versand­mög­lichkeit schnell und billig sei, müsse man mit einem "Nachah­mungs­effekt" rechnen, so dass diese Werbeart immer weiter um sich greife und damit zu einer unzumutbaren Belästigung werde, argumentierte der Wettbe­wer­bssenat des Bundes­ge­richtshofs.

Zwar seien Kosten und Aufwand für das Löschen einzelner Mails gering. "Diese Beurteilung fällt jedoch bei einer größeren Anzahl unerbetener E-Mails ganz anders aus."

Allerdings betrifft das Urteil nur Ansprüche aus dem Wettbe­wer­bsrecht, also vor allem zwischen Konkur­ren­z­un­ter­nehmen. Zu möglichen Klagerechten betroffener Verbraucher hat der BGH noch kein Urteil gefällt.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

UWG § 1

a) Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewer­be­trei­benden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.

b) Ein die Wettbe­wer­bs­wid­rigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

c) Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreib­ver­sehens eines Dritten kommt.

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