18.10.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 11927

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Landgericht Berlin Urteil14.09.2010

LG Berlin: 20 Sekunden "Zwangswerbung" im Internet stellt unzumutbare Belästigung darEingeblendete Banner müssen eindeutig als Werbung erkennbar sein

Das Landgericht Berlin hat dem Betreiber einer Spiele-Seite im Internet verboten, den aufgerufenen Spielen Werbebanner vorzuschalten, die sich erst nach 20 Sekunden automatisch ausblenden. Diese Werbung ist unzulässig, wenn der Nutzer keine Möglichkeit hat, die Banner vorzeitig wegzuklicken. Zudem muss Werbung im Internet eindeutig als solche erkennbar sein.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um das holländische Unternehmen Admeen B.V., das im Internet ein kostenloses Spiele-Portal betreibt, welches sich vorwiegend an Kinder richtet. Nach der Auswahl eines Spieles erschien zunächst eine Werbe­ein­blendung ("Interstitial"), bevor die aufgerufene Seite freigegeben wurde. Teilweise mussten die Nutzer 20 Sekunden warten und die Werbe­ein­blendung über sich ergehen lassen, bis sie mit dem aufgerufenen Spiel endlich beginnen konnten. Eine derart lange "Zwangswerbung" stellt nach Auffassung der Richter eine unzumutbare Belästigung dar.

Keine Belästigung, sofern Nutzer Werbung wegklicken kann

Einen Teil der eingeblendeten Werbebanner konnten Nutzer allerdings schon nach Ablauf von fünf Sekunden durch Klicken eines Buttons beenden. Dies ist nach Auffassung der Richter des Landgericht Berlins nicht zu beanstanden. Ein gewisses Maß an Beeinflussung und Belästigung sei mit jeder Werbung verbunden. Sofern sich der Nutzer der Werbung schon nach kurzer Zeit durch einfaches Wegklicken entziehen könne, sei die Schwelle zur unzumutbaren Belastung nicht überschritten.

Werbung muss eindeutig als solche erkennbar sein

Die Richter stellen klar, dass Werbung auf Internetseiten eindeutig als solche erkennbar sein muss. Das war auf den Internetseiten der beklagten Firma nicht der Fall. Die Werbebanner waren ähnlich gestaltet und in die Webseite eingebettet wie die Bilder, die zu den einzelnen Spielen führten. Sie konnten daher leicht den Eindruck erwecken, es handele sich um eine weitere Spiel­mög­lichkeit.

Trotz Hinweis mit Aufschrift "Werbung" ist dennoch Verschleierung des Werbecharakters anzunehmen

Tatsächlich waren die Banner mit teilweise kosten­pflichtigen Angeboten verlinkt. Die Firma hatte zwar an der Seite der Werbebanner einen kleinen, um 90 Grad verdrehten Hinweis mit der Aufschrift "Werbung" angebracht. Dennoch gingen die Richter von einer Verschleierung des Werbecharakters aus. Bei Kindern bestehe die Gefahr, dass sie einen solchen Hinweis gar nicht wahrnehmen, weil die auffällig gestalteten und animierten Werbebanner ihre gesamte Aufmerksamkeit an sich ziehen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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