21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 4268

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Urteil12.12.2006BundesgerichtshofVI ZR 175/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2007, 547Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2007, Seite: 547
  • BB 2007, 351Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2007, Seite: 351
  • GRUR 2007, 620Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2007, Seite: 620
  • K&R 2007, 161Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2007, Seite: 161
  • MDR 2007, 587Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 587
  • NJ 2007, 170Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2007, Seite: 170
  • NJW-RR 2007, 856Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2007, Seite: 856
  • r+s 2007, 390Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2007, Seite: 390
  • VersR 2007, 505Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2007, Seite: 505
  • WM 2007, 752Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2007, Seite: 752
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Schöneberg, Urteil24.02.2005, 8 C 352/04
  • Landgericht Berlin, Urteil16.08.2006, 15 S 2/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.12.2006

Abmahnung wegen Werbeanruf - Anwalt hat keinen Anspruch auf Anwaltskosten bei Routinefällen in eigener SacheEinfaches Unter­las­sungs­schreiben hätte ausgereicht

Wer sich als Anwalt gegen unerbetene Telefonwerbung wehrt, kann in unkomplizierten Fällen vom Anrufer nicht die Erstattung der Anwaltskosten verlangen. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im Fall erhielt ein Anwalt (Kläger) im September 2004 auf seinem beruflich genutzten Telefo­n­an­schluss einen Anruf, in dem der Beklagte für Immobi­li­en­wert­gut­achten warb. Er stand mit den Beklagten weder in geschäftlichem Kontakt, noch konnte vermutet werden, mit derartigen Anrufen einverstanden gewesen zu sein. Der Anwalt forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unter­las­sungs­er­klärung (Abmahnung) auf. Der Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung der Anwaltsgebühren in Höhe von 740,88 EUR für diese Abmahnung. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg und das Landgericht Berlin haben die Klage des Anwalts abgewiesen. Der Bundes­ge­richtshof bestätigte diese Urteile.

Der Anwalt habe keinen Anspruch auf Anwaltsgebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat. Zwar seien bei einer Schädigung gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Kosten der Rechts­ver­folgung also auch die Kosten eines Rechtsanwalts erstat­tungsfähig. Jedoch habe ein Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schaden­se­r­eignis (hier: unerbetener Werbeanruf) adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

Die Einschaltung eines Anwalt sie bei typischen, unschwer zu verfolgenden Verstößen nicht erforderlich, wenn der Abmahnende über hinreichende eigene Sachkunde zur zweck­ent­spre­chenden Rechts­ver­folgung verfüge. Das gelte z.B. für größere Wirtschafts­un­ter­nehmen mit eigener Rechtsabteilung und regelmäßig auch für Rechtsanwälte im Fall der eigenen Betroffenheit.

Jedenfalls hätte hier ein einfaches Unter­las­sungs­schreiben zur Vermeidung eventueller Kostenrisiken ausgereicht. Ein solches hätte für den Kläger - der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs­ge­richts schon mehrfach als Partei oder Prozess­be­voll­mäch­tigter in den ähnlich gelagerten Fällen einer unerwünschten E-Mail-Werbung (vgl. BGH, Urteil v. 12.12.2006 - VI ZR 188/05 -) aufgetreten war - ein reines Routinegeschäft dargestellt.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 249

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erstattung von Anwaltskosten für eine Abmahnung außerhalb des Wettbe­wer­bs­rechts (hier: unerbetene Telefonwerbung) verlangt werden kann.

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