15.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 3365

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Urteil16.11.2006BundesgerichtshofI ZR 191/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2007, 440Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2007, Seite: 440
  • DB 2007, 1190Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2007, Seite: 1190
  • GRUR 2007, 607Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2007, Seite: 607
  • K&R 2007, 402Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2007, Seite: 402
  • MDR 2007, 966Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 966
  • MMR 2007, 598Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2007, Seite: 598
  • WRP 2007, 795Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2007, Seite: 795
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil17.01.2003, 3/11 O 97/02
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil24.07.2003, 6 U 36/03
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil16.11.2006

BGH bestätigt Verbot der Telefonwerbung gegenüber Gewer­be­trei­bendenKlageantrag ist allerdings nicht hinreichend bestimmt und muss neu beim Berufungs­gericht gestellt werden

Der Bundes­ge­richtshof hatte über die Klage eines Wettbewerbs­verbandes gegen ein Unternehmen zu entscheiden, das als Vermittler von Aufträgen tätig ist und mit Hand­werks­unternehmen im Wege der Telefonwerbung in Kontakt getreten war.

Die Beklagte vermittelt und koordiniert Bauvorhaben zwischen Bauherren und deren Planungsbüros einerseits sowie Bauunternehmen andererseits. Mit ihren Partner­un­ter­nehmen schließt sie formularmäßig vorbereitete Verträge, durch die sich die Handwerker zur Zahlung einer Provision für jeden vermittelten Bauauftrag und daneben zur Einmalzahlung eines vierstelligen Betrages verpflichten. Die Geschäfts­kontakte zu ihren potentiellen Vertrags­partnern bahnt die Beklagte grundsätzlich über das Telefon an.

Der Kläger hat hierin eine unzulässige Telefonwerbung gesehen. Das Berufungs­gericht hat sich anders als das Landgericht, das die Klage abgewiesen hatte dieser Auffassung angeschlossen und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Telefonwerbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht oder aber zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann.

Der Bundes­ge­richtshof hat den Klageantrag für nicht hinreichend bestimmt erachtet. Er hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Der Kläger, der bislang von der Zulässigkeit seines Klageantrags ausgehen konnte, hat damit Gelegenheit, einen hinreichend bestimmten Klageantrag zu stellen.

In der Sache hat der Bundes­ge­richtshof die Auffassung des Berufungs­ge­richts gebilligt, dass die beanstandete Telefonwerbung weder dem tatsächlichen noch dem mutmaßlichen Willen des angerufenen Handwerks­un­ter­nehmens entspricht. Bei einem Gewer­be­trei­benden könne zwar regelmäßig ein mutmaßliches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potentielle Kunden vermutet werden. Von einem solchen Interesse könne aber nicht ausgegangen werden, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden dient. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn das an den Gewer­be­trei­benden herangetragene Angebot auf dem Gebiet liege, auf dem der Gewer­be­treibende selbst als Anbieter auftrete. Bei der Beurteilung der Frage, ob die erforderliche mutmaßliche Einwilligung als gegeben anzusehen sei, sei im Übrigen nicht nur auf die Art der Werbung, sondern auch auf deren Inhalt abzustellen. Nicht zu beanstanden sei daher auch die Beurteilung des Berufungs­ge­richts, ein objektiv ungünstiges Angebot könne ein Indiz für das Fehlen der mutmaßlichen Einwilligung sein. Da das vom Kläger begehrte Verbot allein zu einer Beschränkung in der Wahl des Mediums bei der Werbung führe, verletze es auch keine Grundrechte der Beklagten.

Quelle: ra-online, BGH

der Leitsatz

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 4

Ein Klageantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, unaufgefordert Telefonwerbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht oder zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann, ist regelmäßig nicht hinreichend bestimmt.

UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2

a) Für die Beantwortung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung gegenüber Markt­teil­nehmern, die nicht Verbraucher sind, von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen werden kann, ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen.

b) Bei einem Bauhand­werks­un­ter­nehmen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es mutmaßlich an einer telefonischen Werbung für eine hinsichtlich ihres Inhalts und Umfangs nicht näher bestimmte Vermitt­lungs­leistung interessiert ist, die durch eine nicht unbeträchtliche und zudem im Voraus zu erbringende Gegenleistung entgolten werden soll.

UWG § 3

Bei Bejahung einer unzumutbaren Belästigung i.S. von § 7 UWG ist eine gesonderte Prüfung des Verhaltens auf seine Eignung zur nicht nur unerheblichen Beein­träch­tigung der Interessen der Betroffenen i.S. von § 3 UWG nicht mehr veranlasst.

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