21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil15.08.2006

Telefonwerbung darf nur mit Einverständnis des Verbrauchers erfolgenOLG Hamm schiebt Adressenhandel im Bereich von Telefonwerbung Riegel vor

Eine außerhalb einer Kundenbeziehung vorgenommene Telefonwerbung, die ohne das vorherige Einverständnis des angerufenen Verbrauchers erfolgt, verstößt gegen Wettbe­wer­bs­vor­schriften und ist daher unzulässig. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Telefonwerbung sei als eine unlautere Wettbe­wer­bs­handlung zu qualifizieren, wenn sie einen Marktteilnehmer unzumutbar belästige, führte das Oberlan­des­gericht zur Begründung aus. Eine solche unzumutbare Belästigung sei dann anzunehmen, wenn eine Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung erfolgt sei.

Ein solches Einverständnis des angerufenen Verbrauchers bestehe nicht deshalb, weil er gegenüber dem Handyservice einer Telefon­ge­sell­schaft unter Nr. 5 der vorformulierten Auftrags­be­din­gungen erklärt habe, er sei damit einverstanden, dass der Handyservice ihn auch telefonisch über weitere interessante Angebote informiere. Diese Einver­ständ­ni­s­er­klärung sei nämlich schon deshalb rechtlich unwirksam, da die Einwilligung gegenüber der Telefon­ge­sell­schaft an versteckter Stelle mitten in einem vorformuliertem Text untergebracht sei und daher gegen das einzuhaltende Trans­pa­renzgebot verstoße. Wenn man die Einver­ständ­ni­s­er­klärung des Verbrauchers dahin auslegen sollte, dass er auch mit der Werbung von Drittanbietern für andere Vertrags­ge­gen­stände einverstanden sei, wäre die Einwilligung zudem deshalb unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteilige. Denn für einen Verbraucher werde es angesichts des bestehenden Adressenhandels unüberschaubar, wer sich auf ein solches Einverständnis berufen könnte. Der Schutz des Verbrauchers vor belästigenden Anrufen wäre dadurch ausgehöhlt.

Quelle: ra-online, OLG Hamm

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