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Amtsgericht Hannover Urteil03.04.2013

Unerwünschte Bewer­tungs­anfrage per E-Mail nach Kauf stellt unzulässige Werbung darAbmahnung eines Rechtsanwalts in eigener Sache begründet kein Erstat­tungs­an­spruch für Abmahnkosten

Die nach einem Kauf verschickte Bewer­tungs­anfrage per E-Mail stellt eine unzulässige Werbung dar, wenn der Empfänger die Zusendung von Werbung nicht erwünscht. Zudem steht einem Rechtsanwalt, der in eigener Sache ein Verhalten abmahnt, kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt bestellte bei einer Firma Autoreifen. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass er die Zusendung von Werbung, Newsletter, Bewer­tungs­an­fragen usw. nicht wünscht. Dennoch erhielt er im November 2012 unter seiner E-Mail-Adresse eine Bewertungsanfrage für die gekauften Reifen. Der Anwalt sah darin eine unzulässige Werbung und mahnte die Firma ab. Da diese die gewünschte Unter­las­sungs­er­klärung nicht abgab, erhob der Anwalt Klage auf Unterlassung der Zusendung von Werbung und auf Zahlung der Abmahnkosten.

Anspruch auf Unterlassung wegen Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs bestand

Das Amtsgericht Hannover bejahte den Anspruch auf Unterlassung der Zusendung unerwünschter Werbung (§§ 1004, 823 BGB). Denn durch die Versendung der E-Mail sei der Anwalt in seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt worden. Soweit der Eingriff die Berufstätigkeit betrifft, seien auch Angehörige der freien Berufe, die kein eigentliches Gewerbe betreiben, geschützt.

Unzumutbare Belästigung lag vor

Eine unaufgeforderte E-Mail-Werbung stelle nach Ansicht des Amtsgerichts eine erhebliche und nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers dar. Denn der Empfänger müsse Arbeitszeit aufwenden, um die unerwünschte Werbung auszusortieren. Die Vorgehensweise des Werbenden beeinträchtige außerdem die negative Infor­ma­ti­o­ns­freiheit des Empfängers. Zudem sah das Gericht die Gefahr, dass es durch die Zulässigkeit des Versendens von Werbe-E-Mails zu einer unübersehbaren Flut von solchen E-Mails kommen könne.

Bewer­tungs­anfrage stellte Werbung dar

Die Bewer­tungs­anfrage habe darüber hinaus Werbung dargestellt, so das Amtsgericht weiter. Denn Umfragen zu Meinungs­for­schungs­zwecken lassen sich ohne Weiteres als Instrumente der Absatzförderung einsetzen. Wegen der Tarnung des Absat­z­in­teresses greifen sie sogar noch gravierender in die Rechte des Betroffenen ein (LG Hamburg, NJW-RR 2007, 45). Ein absatz­för­dernder Zweck sei bereits auch dann anzunehmen, wenn Verbrau­cher­ge­wohn­heiten abgefragt werden, die im Zusammenhang mit den Produkten oder Dienst­leis­tungen des Auftraggebers stehen.

Kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten

Den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten verneinte das Amtsgericht jedoch. Denn soweit ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig wird, bestehe ein solcher Anspruch nicht.

Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)

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