Dokument-Nr. 15689
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- MMR 2012, 608Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 608
Landgericht Coburg Urteil17.02.2012
Feedbackanfrage nach Warenlieferung keine unzumutbare BelästigungUnterlassungsanspruch besteht daher nicht
Die Versendung einer Feedbackanfrage nach einer Warenlieferung stellt sich als Zufriedenheitsanfrage dar und ist daher nicht als Werbung anzusehen. Ein Anspruch auf Unterlassung solcher Anfragen wegen unzulässiger Werbung besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestellte ein Rechtsanwalt bei einer Firma Stühle. Nachdem die Ware bei ihm angeliefert wurde, erhielt er eine Feedbackanfrage. Der Rechtsanwalt sah darin eine unzulässige Werbung und mahnte die Firma ab. Auf dem Klageweg begehrte er das Unterlassen von Zusendung von Werbung. Das Amtsgericht Coburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Rechtsanwalts.
Anspruch auf Unterlassung bestand nicht
Das Landgericht Coburg entschied gegen den Rechtsanwalt. Ihm habe kein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 UWG zugestanden. Unabhängig davon, ob in der Feedbackanfrage eine unerwünschte Werbung zu sehen gewesen sei, hätte dies eine unzumutbare Belästigung darstellen müssen (§ 7 UWG).
Feedbackanfrage stellte keine unzumutbare Belästigung dar
Aus Sicht des Landgerichts habe die Anfrage keine unzumutbare Belästigung dargestellt. Dies habe auch im Hinblick darauf gegolten, dass der Rechtsanwalt ausdrücklich Werbung nicht erwünscht hat. Denn eine solche Anfrage stelle zumindest nicht überwiegend eine Werbemaßnahme dar. Vielmehr handele es sich um eine Zufriedenheitsanfrage und um Kundenservice, die der Verbesserung der Abläufe und dem Abstellen von Mängeln dienen soll. Jedenfalls sei eine solche Feedbackanfrage im Zusammenhang mit einem vorausgegangen Geschäftskontakt nicht offenkundig als Werbung zu qualifizieren. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass solche Anfragen regelmäßig nur einmalig nach einem Geschäftskontakt erfolgen und im Geschäftsverkehr allgemein üblich sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2013
Quelle: Landgericht Coburg, ra-online (vt/rb)
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