18.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil21.01.2021

Medien dürfen nicht mit Prominentenfoto für "Urlaubslotto" werbenNutzung des Bildes stellt rechtswidrigen Eingriff in den vermögens­rechtlichen Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeits­rechts dar

Der Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass die Nutzung des Bildnisses und des Namens eines prominenten Schauspielers zur Bebilderung des "Urlaubslottos" einer Sonntagszeitung einen rechtswidrigen Eingriff in den vermögens­rechtlichen Bestandteil seines allgemeinen Persönlichkeits­rechts dargestellt hat.

Der Kläger ist Schauspieler und spielte im Zeitraum von 2014 bis 2019 in der ZDF-Serie "Das Traumschiff" den Kapitän. Die Beklagte verlegt unter anderem eine Sonntagszeitung. Am 18. Februar 2018 erschien in der Sonntagszeitung unter der Überschrift "Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise" ein Artikel zur Aktion "Urlaubslotto". Hierfür wurde bis auf die linke Spalte die gesamte Zeitungsseite genutzt. Unterhalb der Überschrift befand sich ein Foto, auf dem der Kläger als Kapitän mit zwei anderen Schauspielern der Serie in ihren jeweiligen Rollen abgebildet war.

Stufenklage vorinstanzlich erfolgreich

Das Foto nahm etwa ein Drittel des Artikels ein und wurde durch eine Bildun­ter­schrift ergänzt, in der auch der bürgerliche Name des Klägers genannt war. Unterhalb des Fotos wurde das "Urlaubslotto" erläutert. Zudem waren dort vier stilisierte Reisekoffer abgebildet. Jeder Koffer war mit einem aufgedruckten individuellen Zahlencode versehen. Die Leser konnten bis zum 24. Februar 2018 um 24 Uhr per Anruf oder SMS an eine Mehrwert­diens­te­nummer zu regulären Kosten von jeweils 50 Cent überprüfen, ob auf diese Zahlencodes ein Bargeldgewinn von 100 €, 1.000 € oder 5.000 € entfiel. Unter allen Teilnehmern wurde außerdem als Hauptgewinn eine 13-tägige Kreuzfahrt verlost. Dies wurde im unteren Teil des Artikels unter der Überschrift "So können Sie auf dem Luxusschiff in See stechen" näher ausgeführt. Im Wege der Stufenklage hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft­s­er­teilung, Erstattung von Abmahnkosten (erste Stufe) und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (zweite Stufe) in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage auf der ersten Stufe durch Teilurteil stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungs­gericht unter Neufassung des erstin­sta­nz­lichen Urteilstenors zurückgewiesen. Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt hat, überwiegend zurückgewiesen und das Berufungsurteil damit bestätigt. Lediglich hinsichtlich des Auskunfts­an­spruchs hat der Bundes­ge­richtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Eingriff in vermö­gens­recht­lichen Bestandteil des Persön­lich­keits­rechts

Das Berufungs­gericht hat den Unterlassungsanspruch mit Recht zuerkannt. Die Beklagte hat in den vermö­gens­recht­lichen Zuwei­sungs­gehalt des Rechts am eigenen Bild des Klägers eingegriffen. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher - vermö­gens­recht­licher - Bestandteil des Persön­lich­keits­rechts. Ein Eingriff in dieses Recht folgt im Streitfall bereits daraus, dass die Verwendung des Fotos - wie vom Berufungs­gericht rechts­feh­lerfrei angenommen - zu einem gewissen Imagetransfer vom Kläger in seiner beliebten Serienrolle auf den Hauptgewinn des Preis­aus­schreibens der Beklagten geführt hat.

Symbolcharakter des Bildes führt nicht zur schrankenlosen Nutzung zur Bebilderung von Kreuzfahrten

Dieser Eingriff ist rechtswidrig. Eine Einwilligung des Klägers (§ 22 Satz 1 KUG) liegt nicht vor. Die Beurteilung, ob das Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen ist und damit ohne Einwilligung des Abgebildeten genutzt werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit. Mit Recht hat das Berufungs­gericht die Interessen des Klägers höher gewichtet als die der Beklagten. Zu Gunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass sie ein Foto genutzt hat, das auch als Symbolbild für eine Kreuzfahrt im Sinne einer "Traumreise" steht und sich dadurch teilweise von der Person des Klägers gelöst hat. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Foto - selbst in einem redaktionellen Kontext - schrankenlos für die Bebilderung einer Kreuzfahrt genutzt werden darf. Der Symbolcharakter des Fotos ist vielmehr in die Inter­es­se­n­ab­wägung einzustellen.

Kommerzielle Bildnutzung im Vordergrund

Diese fällt zu Gunsten des Klägers aus. Das Berufungs­gericht hat zutreffend angenommen, die Veröf­fent­lichung des Bildnisses sei nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Es hat der überwiegend kommerziellen Nutzung des Bildnisses des Klägers daher mit Recht entscheidende Bedeutung beigemessen. Die Informationen, die der Beitrag mit Blick auf die Person des Klägers und seine Rolle als Kapitän in der Fernsehserie "Das Traumschiff" enthält, sind der Bewerbung des "Urlaubslottos" der Beklagten funktional untergeordnet. Die Beklagte hat ihr Gewinnspiel dadurch aufgewertet, dass sie eine gedankliche Verbindung zwischen dem ausgelobten Hauptpreis einer Kreuzfahrt und der Fernsehserie "Das Traumschiff" hergestellt hat. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungs­gericht zudem einen Unter­las­sungs­an­spruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen des Klägers bejaht.

Kein Auskunfts­an­spruch über die Druckauflage der Sonntagszeitung

Ein Anspruch auf Auskunft über die Druckauflage der Sonntagszeitung der Beklagten vom 18. Februar 2018 steht dem Kläger jedoch nicht zu. Zur Bezifferung seines Anspruchs kann er sich auf die im Inter­ne­t­auftritt der Infor­ma­ti­o­ns­ge­mein­schaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW) verfügbare Durch­schnitts­auflage im I. Quartal 2018 stützen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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