21.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 16694

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Urteil20.02.2013BundesgerichtshofI ZR 172/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 817Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 817
  • MDR 2013, 1181Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1181
  • MMR 2013, 669Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 669
  • NJW-RR 2014, 47Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 47
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil03.11.2010, 2-6 O 318/10
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil28.07.2011, 6 U 272/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.02.2013

Benutzung einer geschützten Marke "Beate Uhse" im Rahmen der Google-AdWords-Anzeige kann Marken­ver­letzung darstellenVoraussetzung: Bekannte Marke wird ausgenutzt bzw. beeinträchtigt

Wird im Rahmen einer Google-AdWords-Anzeige eine geschützte Marke verwendet, kann dies unter dem Gesichtspunkt der Rufausnutzung bzw. Rufbe­ein­träch­tigung eine Marken­ver­letzung darstellen. Demgegenüber wird weder die Werbe- noch die Herkunfts­funktion beeinträchtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall verwendete der Internet-Shop "eis.de" im Rahmen ihrer Google-AdWords-Anzeige die geschützte Marke "Beate Uhse" als Schlüsselwort. Gab man daher in der Suchmaske den Begriff "Beate Uhse" ein, erschien unter der Rubrik "Anzeige" die Werbung des Internet-Shops "eis.de". Das hinter der Marke "Beate Uhse" steckende Unternehmen sah darin eine Markenverletzung und erhob Klage auf Unterlassung.

Landgericht gab Klage statt, Oberlan­des­gericht wies sie ab

Während das Landgericht Frankfurt a.M. der Klage stattgab, wies das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. die Klage ab. Denn seiner Ansicht nach, habe die Verwendung der geschützten Marke als Schlüsselwort im Rahmen von Google-AdWords keine markenmäßige Benutzung dargestellt. Denn die Anzeige habe weder die Werbefunktion, noch die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Eine Marken­ver­letzung habe daher nicht bestanden. Die Klägerin legte gegen das Berufungsurteil Revision ein.

Kein Anspruch auf Unterlassung wegen Beein­träch­tigung der Werbe- und Herkunfts­funktion

Der Bundes­ge­richtshof stellte zunächst fest, dass das Berufungs­gericht zu Recht einen Anspruch auf Unterlassung aus Art. 9 Abs. 1 a) GMV verneint. Denn dies setze nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) unter anderem voraus, dass eine Funktion der Marke beeinträchtigt wird (EuGH, Urt. v. 23.03.2010 - C-236/08 bis C-238/08 - und BGH, Urt. v. 13.01.2011 - I ZR 125/07). Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Regelmäßig soll bei der Verwendung einer Marke bei Google-AdWords eine Beein­träch­tigung der Werbefunktion ausscheiden (EuGH, Urt. v. 22.09.2011 - C-323/09).

Keine Beein­träch­tigung der Herkunfts­funktion der Marke

Zudem habe keine Beein­träch­tigung der Herkunfts­funktion vorgelegen, so der Bundes­ge­richtshof weiter. Denn diese sei nur dann beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessenen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die dort beworbenen Waren oder Dienst­leis­tungen vom Markeninhaber oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder aber von einem Dritten stammen. Demgegenüber soll eine Beein­träch­tigung regelmäßig ausscheiden, wenn die Anzeige in dem durch die Überschrift "Anzeigen" gekenn­zeichneten, deutlich abgesetzten besonderen Werbeblock erscheint und sie selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält und der Domainname vielmehr erkennbar auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist (BGH, Urt. v. 13.12.2012 - I ZR 217/10). Dies sei hier der Fall gewesen.

Unter­las­sungs­an­spruch wegen Verletzung einer bekannten Marke

Der Bundes­ge­richtshof hielt hingegen einen Unter­las­sungs­an­spruch wegen der Verletzung einer bekannten Marke für möglich (Art. 9 Abs. 1 c) GMV). Diese setze voraus, dass die Marke bekannt ist und ihre Benutzung die Unter­schei­dungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne gerecht­fer­tigten Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Es sei danach zu fragen, ob sich der Werbende in den Bereich der Sogwirkung einer bekannten Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und die wirtschaft­lichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrecht­er­haltung des Images dieser Marke ausnutzt, ohne jede finanzielle Gegenleistung oder eigene Anstrengungen zu unternehmen.

Bekanntheit der Marke war entschei­dungs­er­heblich

Die Bundesrichter hielten daher vor allem die Frage der Bekanntheit der Marke für entschei­dungs­er­heblich. Da das Oberlan­des­gericht dazu keine Feststellungen getroffen hatte, musste das Berufungsurteil aufgehoben und zur Neuentscheidung zurückverwiesen werden.

Möglicher recht­fer­ti­gender Grund war zu beachten

Der Bundes­ge­richtshof gab in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass möglicherweise ein recht­fer­ti­gender Grund vorgelegen habe. Ein solcher könne bestehen, wenn im Internet anhand eines Schlüsselwortes, das einer bekannten Marke entspricht, eine Werbung gezeigt wird, mit der eine Alternative zu den Waren oder Dienst­leis­tungen des Markeninhabers vorgeschlagen wird. Die Werbung dürfe aber nicht eine bloße Nachahmung von Waren oder Dienst­leis­tungen des Markeninhabers anbieten, zu einer Verwässerung oder Verunglimpfung führen und im Übrigen nicht die Funktion dieser Marke beeinträchtigen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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