Im zugrunde liegenden Fall verwendete der Internet-Shop "eis.de" im Rahmen ihrer Google-AdWords-Anzeige die geschützte Marke "Beate Uhse" als Schlüsselwort. Gab man daher in der Suchmaske den Begriff "Beate Uhse" ein, erschien unter der Rubrik "Anzeige" die Werbung des Internet-Shops "eis.de". Das hinter der Marke "Beate Uhse" steckende Unternehmen sah darin eine Markenverletzung und erhob Klage auf Unterlassung.
Während das Landgericht Frankfurt a.M. der Klage stattgab, wies das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. die Klage ab. Denn seiner Ansicht nach, habe die Verwendung der geschützten Marke als Schlüsselwort im Rahmen von Google-AdWords keine markenmäßige Benutzung dargestellt. Denn die Anzeige habe weder die Werbefunktion, noch die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Eine Markenverletzung habe daher nicht bestanden. Die Klägerin legte gegen das Berufungsurteil Revision ein.
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, dass das Berufungsgericht zu Recht einen Anspruch auf Unterlassung aus Art. 9 Abs. 1 a) GMV verneint. Denn dies setze nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) unter anderem voraus, dass eine Funktion der Marke beeinträchtigt wird (EuGH, Urt. v. 23.03.2010 - C-236/08 bis C-238/08 - und BGH, Urt. v. 13.01.2011 - I ZR 125/07). Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Regelmäßig soll bei der Verwendung einer Marke bei Google-AdWords eine Beeinträchtigung der Werbefunktion ausscheiden (EuGH, Urt. v. 22.09.2011 - C-323/09).
Zudem habe keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion vorgelegen, so der Bundesgerichtshof weiter. Denn diese sei nur dann beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessenen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Markeninhaber oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder aber von einem Dritten stammen. Demgegenüber soll eine Beeinträchtigung regelmäßig ausscheiden, wenn die Anzeige in dem durch die Überschrift "Anzeigen" gekennzeichneten, deutlich abgesetzten besonderen Werbeblock erscheint und sie selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält und der Domainname vielmehr erkennbar auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist (BGH, Urt. v. 13.12.2012 - I ZR 217/10). Dies sei hier der Fall gewesen.
Der Bundesgerichtshof hielt hingegen einen Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung einer bekannten Marke für möglich (Art. 9 Abs. 1 c) GMV). Diese setze voraus, dass die Marke bekannt ist und ihre Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne gerechtfertigten Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Es sei danach zu fragen, ob sich der Werbende in den Bereich der Sogwirkung einer bekannten Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke ausnutzt, ohne jede finanzielle Gegenleistung oder eigene Anstrengungen zu unternehmen.
Die Bundesrichter hielten daher vor allem die Frage der Bekanntheit der Marke für entscheidungserheblich. Da das Oberlandesgericht dazu keine Feststellungen getroffen hatte, musste das Berufungsurteil aufgehoben und zur Neuentscheidung zurückverwiesen werden.
Der Bundesgerichtshof gab in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass möglicherweise ein rechtfertigender Grund vorgelegen habe. Ein solcher könne bestehen, wenn im Internet anhand eines Schlüsselwortes, das einer bekannten Marke entspricht, eine Werbung gezeigt wird, mit der eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers vorgeschlagen wird. Die Werbung dürfe aber nicht eine bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers anbieten, zu einer Verwässerung oder Verunglimpfung führen und im Übrigen nicht die Funktion dieser Marke beeinträchtigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)