18.10.2024
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Dokument-Nr. 16997

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil23.04.2013

Verwendung von Schlüs­sel­wörtern eines Konkurrenz­unternehmens im Rahmen einer Google-AdWords-Anzeige zulässigOLG Düsseldorf verweist auf Rechtsprechung des BGH

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs die Verwendung von Schlüs­sel­wörtern eines Konkurrenz­unternehmens im Rahmen einer Google-AdWords-Anzeige grundsätzlich für zulässig erachtet.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Verwendung der Marke eines Konkur­ren­z­un­ter­nehmens als Schlüsselwort für eine Google-AdWords-Anzeige zulässig ist oder nicht. Insbesondere ging es darum, ob eine Beein­träch­tigung der Herkunfts­funktion der Marke vorliegt.

OLG Düsseldorf sah keine Marken­ver­letzung

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf sah in der Verwendung eines Schlüsselworts eines Konkur­ren­z­un­ter­nehmens keine Markenverletzung im Sinne des § 15 MarkenG und verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs. Demnach sei nämlich eine Marken­ver­letzung unter dem Gesichtspunkt der Beein­träch­tigung der Herkunfts­funktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Werbung in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekenn­zeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst ein Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Dies gelte selbst dann, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaft­lichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist. Zudem führe allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungs­be­griffen bezeichnet werden, nicht zu einer Beein­träch­tigung der Marke (BGH, Urt. v. 13.12.2012 - I ZR 217/10). Diese Voraussetzungen haben nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts vorgelegen.

Ort des Werbeblocks unerheblich

Das Oberlan­des­gericht erkannte zwar an, dass anders als im vom Bundes­ge­richtshof entschiedenen Fall, der Werbeblock in diesem Fall nicht rechts neben der Trefferliste, sondern über der Trefferliste stand. Dies sei aber aus Sicht der Richter unerheblich. Es mache keinen Unterschied, ob der Werbeblock rechts neben der Trefferliste angeordnet ist oder über ihr. Zwar falle der Blick eines Betrachters auf einen darüber platzierten schneller als auf einen rechts daneben gesetzten Werbeblock. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich um einen als solchen erkennbaren Werbeblock handelt.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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