21.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 14879

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Urteil13.12.2012BundesgerichtshofI ZR 217/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 181Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 181
  • GRUR 2013, 290Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2013, Seite: 290
  • ITRB 2013, 75Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 75
  • K&R 2013, 187Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 187
  • MDR 2013, 360Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 360
  • MMR 2013, 253Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 253
  • NJW-RR 2013, 555Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 555
  • WRP 2012, 505Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2012, Seite: 505
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Braunschweig, Urteil27.08.2008, 9 O 1263/07
  • Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil24.11.2010, 2 U 113/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.12.2012

MOST Pralinen: Unternehmen dürfen mit Schlüs­sel­wörtern von Konkurrenz­unternehmen bei Google AdWords werbenBundes­ge­richtshof präzisiert Rechtsprechung zum Keyword-Advertising

Der Bundes­ge­richtshof hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Keyword-Advertising, bei dem Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die Werbung eines Dritten angezeigt wird, bestätigt und präzisiert.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Inhaberin der ausschließ­lichen Lizenz an der unter anderem für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke "MOST". Sie betreibt unter der Internetadresse "www.most-shop.com" einen "MOST-Shop", über den sie hochwertige Konfiserie- und Schoko­la­den­produkte vertreibt. Die Beklagte unterhält unter den Inter­ne­t­adressen "www.feinkost-geschenke.de" und "www.selection-exquisit.de" einen Onlineshop für Geschenke, Pralinen und Schokolade. Sie schaltete im Januar 2007 bei der Suchmaschine Google eine Adwords-Anzeige für ihren Internetshop. Als Schlüsselwort ("Keyword"), dessen Eingabe in die Suchmaske das Erscheinen der Anzeige auslösen sollte, hatte die Beklagte den Begriff "Pralinen" mit der Option "weitgehend passende Keywords" gewählt. In der Liste der "weitgehend passenden Keywords" stand auch das Schlüsselwort "most pralinen". Gab ein Nutzer den Suchbegriff "MOST Pralinen" ein, erschien rechts neben den Suchergebnissen (auf vier Zeilen verteilt) folgende Anzeige der Beklagten: "Pralinen/Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente/Genießen und schenken!/www.feinkost-geschenke.de." Über den in der Anzeige angegebenen Link "www.feinkost-geschenke.de" gelangte der Suchma­schi­nen­nutzer auf die Homepage der Beklagten unter der Internetadresse "www.selection-exquisit.de". In dem Onlineshop der Beklagten wurden keine Produkte mit dem Zeichen "MOST" vertrieben.

Klägerin rügt Verletzung der Rechte an der Marke "MOST"

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Schaltung der Anzeige das Recht an der Marke "MOST" verletzt. Sie hat die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundes­ge­richtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

BGH verneint Marken­ver­letzung

Der Bundes­ge­richtshof hat seine Rechtsprechung vom 13. Januar 2011 bestätigt, nach der beim "Keyword-Advertising" eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beein­träch­tigung der Herkunfts­funktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung - wie im Streitfall - in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekenn­zeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.

Anzeige muss nicht auf Fehlen wirtschaft­licher Verbindungen zwischen Werbendem und Markeninhaber hinweisen

Der Bundes­ge­richtshof hat klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaft­lichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und dass allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungs­be­griffen bezeichnet werden (im Streitfall "Pralinen" usw.), nicht zu einer Beein­träch­tigung der Herkunfts­funktion der Marke führt. Diese Beurteilung steht - so der BGH - in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH vom 22. September 2011. Danach ist es Sache des nationalen Gerichts, die Frage der Beein­träch­tigung der Herkunfts­funktion anhand der vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe unter Berück­sich­tigung aller Faktoren, die es für relevant erachtet, zu prüfen. Der Bundes­ge­richtshof hat deshalb auch im Blick auf die Rechtsprechung des öster­rei­chischen Obersten Gerichtshofs und der französischen Cour de cassation, die bei der Beurteilung von Adwords-Anzeigen unter Berück­sich­tigung der von ihnen als relevant erachteten Faktoren zu anderen Ergebnissen gelangt sind, keine Vorlage an den EuGH für geboten erachtet.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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