21.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 16446

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Urteil19.02.2013Oberlandesgericht Dresden14 U 1810/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2013, 594Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 594
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Oberlandesgericht Dresden Urteil19.02.2013

Google-AdWords-Werbung "VorratsGmbH ab 1450 €" ist irreführend und daher wettbe­wer­bs­widrigWettbe­wer­bs­verstoß begründet Unterlassungs­anspruch

Wird im Rahmen einer AdWords-Anzeige bei Google mit dem Slogan "VorratsGmbH ab 1450 €" geworben, stellt dies eine Irreführung dar und ist daher wettbe­wer­bs­widrig. Ein solcher Wettbe­wer­bs­verstoß begründet einen Unterlassungs­anspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Dresden hervor.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Zulässigkeit einer AdWords-Werbung bei Google. Die Anzeige lautete: "VorratsGmbH ab 1450 €". Es bestand Streit darüber, ob diese Anzeige mit dem Wettbe­wer­bsrecht vereinbar ist.

Irreführende Werbung lag vor

Das Oberlan­des­gericht Dresden stellte fest, dass die Werbung irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG war. Denn sie habe fälschlich suggeriert, dass man eine mit vollem Stammkapital ausgestattete eintra­gungs­fähige GmbH mit nur 1.450 € erwerben könne. Dass tatsächlich noch das Stammkapital von 25.000 € aufzubringen ist, sei den an den angesprochenen Personen, die zur Gründung einer Gesellschaft professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, jedoch nicht von vornherein klar.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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