Ein Mann aus Lüdenscheid hat eine Geldbuße von rund 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt bekommen. Er hatte sich mit seinem Fahrrad mit eingeschaltetem Hilfsmotor einer Kreuzung genähert. Die Ampel stand für seine Fahrtrichtung auf „Rot“. Er wollte rechts abbiegen. Deshalb hielt er vor der Ampel nicht an, sondern fuhr über den abgesenkten Bordstein auf den Gehweg, bog auf diesem rechts ab und fuhr dann auf der Straße weiter, die in seine neue Fahrtrichtung führte.
Dieses Umfahren einer Lichtzeichenanlage unter Benutzung eines Gehwegs wird vom Oberlandesgericht Hamm, wie auch von anderen Gerichten, als sogenannter Rotlichtverstoß angesehen. Zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich gehört nicht nur die eigentliche Fahrbahn, sondern auch der Gehweg, wenn der Fahrzeugführer nach Umfahren der Ampel auf die Fahrbahn zurückkehrt.
Bereits in einer früheren Entscheidung hatte das Oberlandesgericht zum Fahrverbot für Leichtkrafträder ausgeführt:
"Insbesondere besteht keine Veranlassung, Führer von Leichtkrafträdern wegen der geringen Motorleistung von der Verhängung des Fahrverbotes grundsätzlich auszunehmen. Auch ein Leichtkraftrad ist gemäß § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ein Kraftfahrzeug i.S.d. StVG und damit auch i.S.d. § 25 Abs. 1 StVG, der die Verhängung eines Fahrverbots gegen Kraftfahrzeugführer regelt, ohne Einschränkungen im Hinblick auf das geführte Kraftfahrzeug vorzunehmen. Im übrigen kann auch der mit einem Leichtkraftrad begangene Rotlichtverstoß, unabhängig von der mit einem solchen Fahrzeug erzielbaren relativ niedrigen Geschwindigkeit, wegen der Brems- und Ausweichmanöver anderer motorisierter Verkehrsteilnehmer zu erheblichen Gefahren bzw. Sach- und Körperschäden führen."
Diese Ausführungen gelten auch für Fahrräder mit Hilfsmotor.