21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 4222

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Beschluss25.04.2002Oberlandesgericht Hamm2 Ss Owi 222/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2002, 465Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2002, Seite: 465
  • NStZ-RR 2002, 250Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2002, Seite: 250
  • NZV 2002, 408Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2002, Seite: 408
  • VRS 113, 135Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 113, Seite: 135
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss25.04.2002

Auch Fahrrad mit Hilfsmotor darf rote Ampel nicht umfahrenLeichtkraftrad ist ein Kraftfahrzeug

Wer mit seinem Fahrrad mit Hilfsmotor eine Licht­zei­che­n­anlage umfährt, muss mit einer empfindlichen Geldbuße und mit einem Fahrverbot rechnen. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Ein Mann aus Lüdenscheid hat eine Geldbuße von rund 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt bekommen. Er hatte sich mit seinem Fahrrad mit eingeschaltetem Hilfsmotor einer Kreuzung genähert. Die Ampel stand für seine Fahrtrichtung auf „Rot“. Er wollte rechts abbiegen. Deshalb hielt er vor der Ampel nicht an, sondern fuhr über den abgesenkten Bordstein auf den Gehweg, bog auf diesem rechts ab und fuhr dann auf der Straße weiter, die in seine neue Fahrtrichtung führte.

Dieses Umfahren einer Licht­zei­che­n­anlage unter Benutzung eines Gehwegs wird vom Oberlan­des­gericht Hamm, wie auch von anderen Gerichten, als sogenannter Rotlichtverstoß angesehen. Zu dem durch die Licht­zei­che­n­anlage geschützten Bereich gehört nicht nur die eigentliche Fahrbahn, sondern auch der Gehweg, wenn der Fahrzeugführer nach Umfahren der Ampel auf die Fahrbahn zurückkehrt.

Bereits in einer früheren Entscheidung hatte das Oberlan­des­gericht zum Fahrverbot für Leicht­kraf­träder ausgeführt:

"Insbesondere besteht keine Veranlassung, Führer von Leicht­kraf­t­rädern wegen der geringen Motorleistung von der Verhängung des Fahrverbotes grundsätzlich auszunehmen. Auch ein Leichtkraftrad ist gemäß § 1 Abs. 2 Straßen­ver­kehrs­ge­setzes (StVG) ein Kraftfahrzeug i.S.d. StVG und damit auch i.S.d. § 25 Abs. 1 StVG, der die Verhängung eines Fahrverbots gegen Kraft­fahr­zeug­führer regelt, ohne Einschränkungen im Hinblick auf das geführte Kraftfahrzeug vorzunehmen. Im übrigen kann auch der mit einem Leichtkraftrad begangene Rotlichtverstoß, unabhängig von der mit einem solchen Fahrzeug erzielbaren relativ niedrigen Geschwindigkeit, wegen der Brems- und Ausweichmanöver anderer motorisierter Verkehrs­teil­nehmer zu erheblichen Gefahren bzw. Sach- und Körperschäden führen."

Diese Ausführungen gelten auch für Fahrräder mit Hilfsmotor.

Quelle: ra-online (pm)

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