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Dokument-Nr. 16638

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Beschluss02.07.2013Oberlandesgericht Hamm1 RBs 98/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2013, 319Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 319
  • NZV 2013, 512Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 512
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss02.07.2013

Umfahren einer roten Ampel über ein Tankstel­len­gelände stellt keinen Rotlichtverstoß darRotlicht verbietet kein Abbiegen vor der Ampelanlage zu einem nicht durch die Licht­zei­che­n­anlage geschützten Bereich

Wer eine rote Ampel über einen nicht durch die Licht­zei­che­n­anlage geschützten Bereich – hier ein Tankstel­len­gelände – umfährt, begeht keinen Rotlichtverstoß. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm unter Abänderung eines Urteils des Amtsgerichts Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall wurde einem 52jährigen Zahnarzt aus Dortmund ein am 20. September 2012 in Dortmund begangener Rotlichtverstoß zur Last gelegt. Der Betroffene wollte vom Brackeler Hellweg nach links in die Oesterstraße abbiegen. Da die Licht­zei­che­n­anlage an der Kreuzung für ihn Rotlicht zeigte, bog er vor der Kreuzung nach links auf das Gelände einer im Eckbereich der beiden Straßen liegenden Tankstelle ab, überquerte das Tankstel­len­gelände und verließ dies an der Ausfahrt zur Oesterstraße, in die er nach links einbog.

OLG verneint Vorliegen eines Rotlicht­ver­stoßes

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat den Betroffenen freigesprochen. Das Umfahren einer Licht­zei­che­n­anlage könne zwar einen Rotlichtverstoß darstellen. Das Rotlicht verbiete aber nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und über eine reguläre Zufahrt einen nicht durch die Licht­zei­che­n­anlage geschützten Bereich zu befahren, etwa auf einen Parkplatz oder ein Tankstel­len­gelände einzufahren. Von diesem Bereich dürfe man dann auch auf den hinter der Licht­zei­che­n­anlage gelegenen Verkehrsraum einfahren. Auch wenn dieser noch durch die Anlage geschützt sei, liege kein Rotlichtverstoß des Betroffenen vor, weil das Rotlicht nur für den Verkehrs­teil­nehmer gelte, der es - in seiner Fahrtrichtung gesehen - vor sich habe.

Umfahren einer roten Ampel über einen Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder Busspur stellt Rotlichtverstoß dar

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat den von ihm zu beurteilenden Fall von den Fällen abgegrenzt, in denen das Umfahren einer Licht­zei­che­n­anlage als Rotlichtverstoß zu ahnden ist, und hierzu ausgeführt, dass das Rotlicht einer Ampelanlage ein Halten vor der Kreuzung oder Einmündung anordne. Es schütze den Quer- oder Einmün­dungs­verkehr, der sich aufgrund des für ihn angezeigten Grünlichts darauf verlassen können müsse, dass aus der gesperrten Fahrtrichtung keine Fahrzeuge in den Kreuzungs- oder Einmün­dungs­bereich hineinfahren. Zu dem durch die Licht­zei­che­n­anlage geschützten Bereich gehöre deswegen der gesamte Kreuzungs- und Einmün­dungs­bereich, außer der Fahrbahn auch parallel verlaufende Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege. Geschützt sei dieser Bereich nicht nur vor sondern auch ca. 10-15 m hinter der Licht­zei­che­n­anlage. Deswegen begehe einen Rotlichtverstoß, wer vor einer roten Ampel die Fahrbahn verlasse und die Licht­zei­che­n­anlage dann über einen Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder Busspur umfahre; ebenso derjenige, der auf einer durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in den Kreuzungs­bereich einfahre und dann nach der Haltlinie auf einen durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen wechsele.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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