18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 14903

Drucken
Urteil13.01.2011BundesgerichtshofI ZR 125/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2011, 664Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2011, Seite: 664
  • GRUR 2011, 828Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2011, Seite: 828
  • ITRB 2011, 203Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2011, Seite: 203
  • K&R 2011, 578Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2011, Seite: 578
  • MDR 2011, 998Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 998
  • MMR 2011, 590Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 590
  • NJW 2011, 3032Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 3032
  • WRP 2011, 1160Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2011, Seite: 1160
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Braunschweig, Urteil07.03.2007, 9 O 2382/06
  • Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil12.07.2007, 2 U 24/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.01.2011

Bananabay II: Unternehmen dürfen mit fremden Marken bei Google AdWords werbenBGH verneint Unterlassungs­anspruch des Markeninhabers

Ein Unternehmen darf im Rahmen der AdWords-Werbung bei Google fremde Marken als Schlüsselwörter verwenden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin betrieb unter der Internet-Adresse "www.bananabay.de" Erotikartikel. Sie war zudem Inhaberin der Marke "bananabay". Die Beklagte vertrieb unter der Adresse "www.eis.de/erotikshop" ein vergleichbares Sortiment. Sie verwendete für die AdWords-Werbung bei Google die Bezeichnung "bananabay" als Schlüsselwort. Die AdWords-Anzeige erscheint bei Google, wenn das Schlüsselwort in die Suchmaske eingegeben wird, rechts neben der Trefferliste in einem gesonderten Bereich, der mit "Anzeigen" überschrieben ist. Die Klägerin verlangte daraufhin Unterlassung. Der Bundes­ge­richtshof setzte das Verfahren zunächst aus und legte diese Problematik dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorab­ent­scheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vor (vgl. BGH, Beschl. v. 22.01.2009 - I ZR 125/07). Nach dem dieser entschieden hatte, befasste sich der BGH abschließend mit dem Rechtsstreit.

Unter­las­sungs­an­spruch bestand nicht

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Der Klägerin habe kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Begriffs "bananabay" als Schlüsselwort zum Zwecke der AdWords-Werbung bei Google zugestanden. Ein solcher Anspruch habe sich nicht aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG ergeben. Die Beklagte habe nach Ansicht des BGH das Wort "bananabay" nicht wie eine Marke benutzt. Denn die Benutzung habe die Funktionen der Marke nicht beeinträchtigt.

Keine Beein­träch­tigung der Herkunfts­funktion der Marke

Die Herkunftsfunktion sei durch die Verwendung des Schlüsselworts zur AdWords-Werbung nicht beeinträchtigt worden, so der BGH weiter. Die herkunfts­hin­weisende Funktion der Marke werde nach Ansicht des EuGH nur dann beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen sei, ob die dort beworbenen Waren oder Dienst­leis­tungen vom Inhaber der Marke oder von einem Dritten stammen. Für eine Beein­träch­tigung spreche es daher, wenn in der Anzeige des Dritten suggeriert werde, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Zum einen sei die Anzeige der Beklagten in einem mit der Überschrift "Anzeige" gekenn­zeichneten, deutlich abgesetzten besonderen Werbeblock erschienen. Zum anderen sei weder im Anzeigentext noch im aufgeführten Link "www.eis.de/erotikshop" ein Hinweis auf die Marke enthalten gewesen. Der verständige Internetnutzer erwarte unter der Rubrik "Anzeigen" nicht ausschließlich Angebote des Markeninhabers. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der normal informierte Internetnutzer wisse, dass die Platzierung von Anzeigen durch die Verwendung von Schlüs­sel­wörtern gesteuert werden könne.

Werbefunktion ebenfalls nicht beeinträchtigt

Nach Auffassung des BGH sei die Werbefunktion ebenfalls nicht beeinträchtigt gewesen. Die Werbefunktion bezeichne die Fähigkeit der Marke, sie als Element der Verkaufs­för­derung oder Instrument der Handelss­trategie einzusetzen. Zwar berühre die Verwendung des Schlüsselworts die Möglichkeit des Markeninhabers seine Marke in der Werbung einzusetzen. So müsse er zum Beispiel, um in der Rubrik "Anzeigen" zu erscheinen, seine Marke selbst als Schlüsselwort registrieren und somit mit den anderen Verwendern des Schlüsselworts konkurrieren. Dies genüge jedoch nicht zur Annahme einer Beein­träch­tigung. Zudem sei zu beachten, dass bei Eingabe der Marke als Suchbegriff der Inter­ne­t­auftritt des Markeninhabers bereits in der Trefferliste erscheine und dies zumeist an vorderste Stelle.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1; MarkenRL Art. 5 Abs. 1 Buchst. a; UWG § 4 Nr. 9 Buchst. b und 10, § 5 Abs. 2

Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchma­schi­nen­be­treiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatz­för­dernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identische Waren oder Dienst­leis­tungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekenn­zeichneten Werbeblock erscheint (Adwords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14903

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI