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Dokument-Nr. 8170

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Beschluss16.07.2009BundesgerichtshofI ZB 53/07 und 55/07
Vorinstanz:
  • Bundespatentgericht, Beschluss02.05.2007, 26 W (pat) 80/05 und 26 W (pat) 82/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss16.07.2009

BGH: Legostein als Marke gelöschtTechnische Bestandteile eines Gegenstands bei Markenschutz nicht zu berücksichtigen

Legosteine können als nicht als dreidi­men­sionale Marke eingetragen werden. Gegenstände, die ausschließlich aus einer Form bestehen, mit der eine technische Wirkung erzeugt wird, sind für den Markenschutz nicht zugänglich. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Ein Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1996 als dreidi­men­sionale Marke für die Ware "Spielbausteine" eingetragen worden. Dagegen richteten sich mehrere Löschungs­anträge, weil nach Meinung der Antragsteller die dreidi­men­sionale Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Kein Markenschutz, wenn Merkmale nur technische Funktion erfüllen

Der Bundes­ge­richtshof hat die vom Bunde­s­pa­tent­gericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt. Er hat angenommen, dass der Legostein von der Eintragung als dreidi­men­sionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allge­mein­in­teresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.

Legostein verfügt über keine relevanten nicht-technischen Merkmale

Der Bundes­ge­richtshof ist davon ausgegangen, dass für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderförmige Gestaltung des Steins kann für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestal­tungs­merkmale verfügt der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 158/09 des BGH vom 17.07.2009

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