Dokument-Nr. 8170
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- Bundespatentgericht, Beschluss02.05.2007, 26 W (pat) 80/05 und 26 W (pat) 82/05
Bundesgerichtshof Beschluss16.07.2009
BGH: Legostein als Marke gelöschtTechnische Bestandteile eines Gegenstands bei Markenschutz nicht zu berücksichtigen
Legosteine können als nicht als dreidimensionale Marke eingetragen werden. Gegenstände, die ausschließlich aus einer Form bestehen, mit der eine technische Wirkung erzeugt wird, sind für den Markenschutz nicht zugänglich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Ein Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware "Spielbausteine" eingetragen worden. Dagegen richteten sich mehrere Löschungsanträge, weil nach Meinung der Antragsteller die dreidimensionale Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen.
Kein Markenschutz, wenn Merkmale nur technische Funktion erfüllen
Der Bundesgerichtshof hat die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt. Er hat angenommen, dass der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.
Legostein verfügt über keine relevanten nicht-technischen Merkmale
Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderförmige Gestaltung des Steins kann für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfügt der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 158/09 des BGH vom 17.07.2009
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