15.11.2024
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Bundesgerichtshof Beschluss28.04.2016

Bundes­ge­richtshof bestätigt Verurteilung im Fall des Nürnberger "Feuerlöscher-Werfers"Urteil des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf

Der Bundes­ge­richtshof hat die Verurteilung eines 24-jährigen Angeklagten bestätigt, der auf einem sogenannten "Fußball-Fanmarsch" von Nürnberg nach Fürth beim Wurf eines Feuerlöschers eine Zugführerin schwer verletzt hatte. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte zuvor gegen den Angeklagten eine Gesamt­freiheits­strafe von sieben Jahren und einem Monat festgesetzt. Da der Bundes­ge­richtshof die dagegen eingelegt Revision verwarf, ist das Urteil somit rechtskräftig.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte den 24-jährigen Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beein­träch­tigung von Nothilfemitteln, gemein­schäd­licher Sachbe­schä­digung und Störung öffentlicher Betriebe sowie wegen eines weiteren Falls der gemein­schäd­lichen Sachbe­schä­digung zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von sieben Jahren und einem Monat verurteilt.

Angeklagter wirft Feuerlöscher in Richtung Frontscheibe eines entge­gen­kom­menden Zuges

Nach den Feststellungen des Landgerichts schloss sich der alkoholisierte Angeklagte am 11. August 2014 einem sogenannten "Fanmarsch" von Nürnberg nach Fürth an, um zum Fußballspiel der SpVgg Greuther Fürth gegen den 1. FC Nürnberg zu gelangen. Als die Fußballfans die eingesetzten U-Bahn-Sonderzüge bestiegen hatten, begannen sie zu randalieren. Sie lärmten, überklebten Überwa­chungs­kameras und entfernten gewaltsam Scheiben des U-Bahn-Waggons, woran sich der Angeklagte beteiligte. Im Lauf der Fahrt wurde dem Angeklagten ein im Waggon aufbewahrter Feuerlöscher gereicht, den dieser aus dem Waggon-Fenster entleerte. Sodann entschloss sich der Angeklagte, sich des Feuerlöschers zu entledigen. Er sah, dass auf dem Gegengleis ein perso­nen­ge­führter U-Bahn-Zug entgegenkam und warf den entleerten, über 4 kg schweren Feuerlöscher aus einer Entfernung von ungefähr 20 Metern gezielt in Richtung der Frontscheibe dieses Zuges, um die Scheibe zu beschädigen. Dabei nahm er aus Gleich­gül­tigkeit in Kauf, dass der Feuerlöscher die Frontscheibe des entge­gen­kom­menden Zuges durchschlagen und die unmittelbar dahinter sitzende, von dem Angriff völlig überraschte Zugführerin tödliche Verletzungen davontragen würde.

Zugführerin durch Glassplitter verletzt

Tatsächlich schlug der Feuerlöscher im Zentrum der Frontscheibe des Zuges ein, die dadurch größtenteils zerstört und nur deshalb nicht durchstoßen wurde, weil es sich um eine um das fast Fünffache über dem internationalen Standard gesicherte Verbund­glas­scheibe handelte und die Zugführerin durch einen glücklichen Zufall langsamer fuhr, als dies die Richt­ge­schwin­digkeit in dem Strecke­n­ab­schnitt vorsah. Die Zugführerin wurde durch Glassplitter verletzt. Die U-Bahn- Linie musste infolge der Tat für eine Stunde gesperrt werden.

Revision des Angeklagten erfolglos

Der Bundes­ge­richtshof hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisi­ons­recht­fer­tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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