15.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss18.07.2013

"Fußballfan" aufgrund Fluchtgefahr weiterhin in Unter­su­chungshaftBeschuldigter "Fußballfan" steht unter dringendem Tatverdacht u.a. einer gefährlichen Körper­ver­letzung

Ein vermutlich der „Ultra-Szene“ zuzurechnender, einer gefährlichen Körper­ver­letzung dringend verdächtiger „Fußballfan“ verbleibt in der Unter­su­chungshaft. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte soll der „Ultra-Szene“ des schweizerischen Fußballvereins Young Boys Bern angehören, die Kontakt zu Ultra-Gruppierungen des Wuppertaler SV unterhalten soll. Zwischen den Ultra-Szenen der beiden Vereine soll es Absprachen geben, nach denen man sich wechselseitig zu Derbys und brisanteren Spielen begleitet, wobei tätlichen Ausein­an­der­set­zungen mit gegnerischen Gruppierungen nicht ausgewichen werden soll. Aus Anlass des Fußballspiels Wuppertaler SV gegen Rot-Weiß-Essen soll sich der Beschuldigte am 10.05.2013 mit Anhängern des Wuppertaler SV am Essener Hauptbahnhof aufgehalten haben. Dort soll er einen Polizeibeamten, der einen Wuppertaler „Fan“ nach einer Sachbe­schä­digung vorläufig festnehmen wollte, von hinten mit einer gefüllten Bierflasche gezielt auf dem Hinterkopf geschlagen haben, so dass diese zerbrach. Dabei soll der Beamte bewusstlos zu Boden gefallen und eine große Platzwunde erlitten haben. Wegen des Verdachts der gefährlichen Körper­ver­letzung und der Fluchtgefahr ist gegen den Beschuldigten noch am Tattage Haftbefehl erlassen und Untersuchungshaft angeordnet worden.

Lichtbilder und Videoaufnahmen bestätigen Tatgeschehen

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat die Anordnung der Unter­su­chungshaft bestätigt und die (weitere) Haftbeschwerde des Beschuldigten zurückgewiesen. Gegen den Beschuldigten bestehe der dringende Tatverdacht u.a. einer gefährlichen Körper­ver­letzung. Im Ermitt­lungs­ver­fahren vernommene Zeugen hätten das Tatgeschehen beobachtet, das auch durch Lichtbilder und Videoaufnahmen bestätigt werde. Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr. Eine gefährliche Körper­ver­letzung sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zu bestrafen. Innerhalb dieses Strafrahmens drohe dem Beschuldigten im Falle seiner Verurteilung eine erhebliche, vollstreckbare Freiheitsstrafe. Dabei dürfte nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts Hamm zu berücksichtigen sein, dass die Tat dem besonders ahndungs­würdigen Bereich der Gewaltanwendung durch „Hooli­gan­grup­pie­rungen“ zuzuordnen sei. Die Straferwartung begründe einen beträchtlichen Fluchtanreiz. Dieser werde durch einen festen Wohnsitz, die berufliche Stellung als Bankan­ge­stellter und familiäre Bindungen des Beschuldigten in der Schweiz nicht beseitigt. Durch einen Fluchtversuch und massiven gewaltsamen Widerstand bei seiner Festnahme habe der Beschuldigte gezeigt, dass er im Grunde nicht bereit sei, sich dem Strafverfahren in Deutschland zu stellen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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