03.12.2024
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Landgericht Dresden Urteil29.04.2013

Entscheidung im Strafverfahren gegen fünf Mitglieder der "Hooligans Elbflorenz" wegen Bildung krimineller VereinigungenLandgericht Dresden verurteilt Mitglieder zu Freiheits­s­trafen von neun Monaten bis zu vier Jahren

Die fünf Angeklagten der "Hooligans Elbflorenz" wurden wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, teilweise auch Landfrie­dens­bruchs und gefährlicher Körper­ver­letzung zu Freiheits­s­trafen von neun Monaten - ohne Aussetzung zur Bewährung - bis zu vier Jahren verurteilt, in einem Fall wurde eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20 Euro verhängt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dresden hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hat die Kammer festgestellt, dass zwischen Ende 2007 und Ende 2009 eine straff organisierte Gruppierung um den Haupt­an­ge­klagten L. bestand, die darauf gerichtet war, eine Vormacht­stellung in der gewaltbereiten Hooliganszene im Großraum Dresden zu erlangen. So sollte etwa eine mutmaßlich konkurrierende Hooligangruppe durch Androhung von Gewalt zur Aufgabe gezwungen werden. Die Gruppierung pflegte dabei Kontakte zu rechtsradikalen Personen, darunter auch solchen aus dem Bereich einer bereits 2001 verbotenen rechtsradikalen Gruppierung.

Gruppierung war auch für "Döner-Überfälle" verantwortlich

Die Gruppierung der Angeklagten war auch verantwortlich für die „Döner-Überfälle“ am 25. Juni 2008 anlässlich des EM Halbfinalspiels Deutschland-Türkei. Dabei wurden 3 Döner-Lokale in der Dresdner Neustadt von etwa 50 vermummten Personen verwüstet und mehrere Angestellte sowie Besucher teilweise erheblich verletzt. Neben dem für diese Tat bereits als Rädelsführer verurteilten Willy K. hat die Kammer den Haupt­an­ge­klagten L. als Hintermann und zwei Mitangeklagte als Teilnehmer an diesen Überfällen verurteilt.

Keine Vorkehrungen für eine effektive Durchsetzung eines Regelwerks zum Schutz der Teilnehmer

Mehrere Angeklagte waren weiter an „Drittor­taus­ein­an­der­set­zungen“ zwischen Hooligans beteiligt. Diese unterscheiden sich von Ausschreitungen in Stadien oder am Rande von Fußballspielen dadurch, dass die Teilnehmer einvernehmliche Kämpfe auf Grundlage eines Regelwerks oftmals an abgelegen Orten durchführen. Die Kammer hat auch hier gefährliche Körper­ver­let­zungen angenommen, weil keine Vorkehrungen für eine effektive Durchsetzung dieses Regelwerks zum Schutz der Teilnehmer getroffen wurden.

Insgesamt hat sich die Haupt­ver­handlung seit 24. August 2011 über 92 Verhand­lungstage erstreckt.

Quelle: Landgericht Dresden/ra-online

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