21.11.2024
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Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss09.05.2012

Hooligans dürfen Innenstadt an Heimspieltagen des VfL Wolfsburg nicht betretenAuffälligwerden in gewaltbereiter Fußballfan-Szene für Betre­tungs­verbot ausreichend

Die von der Stadt Wolfsburg gegen Hooligans und andere so genannte Problemfans des VfL Wolfsburg ausgesprochenen Verbote, Bereiche der Innenstadt an Heimspieltagen nicht zu betreten, sind aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Braunschweig in mehreren Eilverfahren.

Im zugrunde liegenden Streitfall verbot die Stadt Wolfsburg Hooligans und anderen so genannten Problemfans des VfL Wolfsburg im März 2012, bestimmte Teile der Wolfsburger Innenstadt und den Allerpark an Heimspieltagen des VfL in der Fußball-Bundesliga und der Regionalliga Nord einschließlich des letzten Heimspiels am 19. Mai 2012 zu betreten. Das Verbot gilt für den Allerpark auch am diesjährigen Himmelfahrtstag. Gegen diese Verbote haben zehn Betroffene Ende April Eilanträge beim Verwal­tungs­gericht Braunschweig gestellt. Die Antragsteller sind zwischen 19 und 30 Jahre alt und wohnen in Wolfsburg, in den Landkreisen Gifhorn und Helmstedt sowie in Sachsen-Anhalt.

Stadt Wolfsburg zum Aussprechen der Betre­tungs­verbote berechtigt

Das Verwal­tungs­gericht hat die Eilanträge abgelehnt. Nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei die Stadt Wolfsburg berechtigt gewesen, die Betre­tungs­verbote auszusprechen. Ein Betre­tungs­verbot für einen bestimmten örtlichen Bereich sei dann berechtigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in diesem Bereich eine Straftat begehen wird. Die danach für das Verbot erforderliche Gefahrenlage sei nach den polizeilichen Erkenntnissen voraussichtlich in allen Fällen gegeben.

Mehrere Antragsteller bereits wiederholt wegen Körper­ver­letzung rechtskräftig verurteilt

In seinen Entscheidungen stellt das Gericht unter anderem darauf ab, dass mehrere Antragsteller wiederholt wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt, mit einem bundesweiten Stadionverbot belegt und in der Datei "Gewalttäter Sport" gespeichert wurden. Das Gericht macht aber deutlich, dass es für das Betre­tungs­verbot nicht zwingend erforderlich ist, dass der Betroffene bereits wegen einer Straftat verurteilt ist. Es genüge, dass er immer wieder in der gewaltbereiten Fußballfan-Szene auffällig geworden sei und damit gezeigt habe, dass er sich in einem gewaltbereiten und planmäßig gegen andere Fußballanhänger vorgehenden Umfeld bewege. Diese Voraussetzung hat das Gericht beispielsweise bei einem der Betroffenen als erfüllt angesehen, der mit anderen VfL-Anhängern im Februar 2011 in einer Gaststätte der Hannoveraner Altstadt an einer Schlägerei mit Anhängern von Hannover 96 beteiligt gewesen ist und sich im September 2011 nach einem Heimspiel hinter einer Wolfsburger Gaststätte in einer Gruppe mit Anhängern des 1. FC Kaiserslautern geprügelt hat.

Gewalttätige Ausein­an­der­set­zungen mit anderen Fans wahrscheinlich

Straftaten durch Mitglieder der gewaltbereiten Fußballfan-Szene zeigen immer wieder, so das Gericht, dass die Gegenwart Gleichgesinnter die Gewalt­be­reit­schaft erhöht und Gewaltakte aus der homogenen Gruppe heraus begonnen und gesteigert werden. Nach den polizeilichen Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass Hooligans und andere Anhänger des VfL aus der gewaltbereiten Szene an Heimspieltagen in räumlicher Nähe zum Stadion die gewalttätige Ausein­an­der­setzung mit anderen suchen. Eine Gefahrenlage sei für den Bereich des Allerparks auch am Himmelfahrtstag gegeben, nachdem es an diesem Tag im vergangenen Jahr zu Ausschreitungen gewaltbereiter "Problemfan"-Gruppen gekommen und ein massiver Polizeieinsatz erforderlich geworden sei.

Meldeauflage für einige Antragssteller gerechtfertigt

Die Verbote seien auch mit dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit vereinbar. Dies zeige sich auch daran, dass bereits eine größere Anzahl von Heimspielen stattgefunden hatte, bevor die Antragsteller ihre Anträge bei Gericht eingereicht haben. Soweit die Stadt den Betroffenen in einigen Fällen zugleich eine Meldeauflage für die Tage erteilt hat, an denen die erste und die zweite Mannschaft des VfL Auswärtsspiele austragen, hat das Verwal­tungs­gericht dies wegen der bestehenden Gefahrenlage ebenfalls als rechtmäßig angesehen.

In allen Eilverfahren hatte das Verwal­tungs­gericht nur zu entscheiden, ob das Verbot der Stadt Wolfsburg voraussichtlich rechtmäßig ist. Abschließend kann die Rechtslage nur in einem Klageverfahren geprüft werden. Die vom VfL ausgesprochenen Stadionverbote waren nicht Gegenstand der Entscheidungen.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online

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