21.11.2024
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Dokument-Nr. 872

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Verwaltungsgericht Hannover Urteil15.08.2005

Ausreiseverbot und Meldeauflagen für Fußballhooligan rechtmäßigVerwal­tungs­gericht weist Klage eines Hooligans ab

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat entschieden, dass ein für die Dauer der Fußba­ll­eu­r­o­pa­meis­ter­schaft in Portugal im Jahr 2004 gegenüber einem bereits wegen zahlreicher Delikte verurteilten und nach wie vor potentiell gewalttätigen Hooligan ausgesprochenes Ausreiseverbot und eine tägliche Meldeauflage bei einem Polizei­kom­mis­sariat rechtlich nicht zu beanstanden sind.

Der 1971 geborene Kläger war während der Fußba­ll­welt­meis­ter­schaft 1998 in Frankreich maßgeblich an dem brutalen Angriff auf den französischen Polizisten Nivel beteiligt, bei dem dieser so schwere Hirnschä­di­gungen erlitt, dass er für den Rest seines Lebens körperlich und geistig behindert sein wird. Der Kläger wurde deswegen 2001 von einem französischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Im April 2002 wurde er aus der Haft entlassen und nach Deutschland abgeschoben.

Tägliche Meldung im Polizei­kom­mis­sariat

Im Hinblick auf die vom 12.06.2004 bis zum 04.07 2004 in Portugal stattfindende Fußball-Europa­meis­ter­schaft ordnete die Beklagte an, dass der Personalausweis des Klägers vom 10.06.2004 bis zum 04.07.2004 nicht zum Verlassen des Gebiets des Geltungs­be­reichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt. Außerdem verpflichtete sie ihn, in der Zeit vom 12.06.2004 bis einschließlich 04.07.2004 einmal täglich bis 10.00 Uhr beim Polizei­kom­mis­sariat Sarstedt vorzusprechen und drohte ihm für jede unterbliebene Meldung ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an.

Gericht bestätigt Behör­den­ent­scheidung

Das Gericht wies die hiergegen erhobene Klage ab. Es bestätigte die Annahme der Behörde, dass die Gefahr bestand, dem internationalen Ansehen Deutschlands könne durch eine Anreise des Klägers als Teil der Hooliganszene zur Fußball-EM Schaden zugefügt werden. Aus der Verurteilung des Klägers wegen der Gewalttat gegenüber dem Polizisten Nivel und den bereits zuvor erfolgten Verurteilungen wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Betruges, Körper­ver­letzung und Urkun­den­fäl­schung ergebe sich ein erheblicher Gefähr­dung­s­tat­bestand. Es folgte auch der Einschätzung der Behörde, dass der Kläger nach wie vor Kontakte zur hannoverschen Hooliganszene habe. Zum einen deshalb, weil er anwesend war, als es am 30.06.2002 auf dem Schützenplatz in Hannover vor dem Festzelt "Herrenhäuser" nach dem Endspiel der Fußba­ll­welt­meis­ter­schaft zu einer gewalttätigen Ausein­an­der­setzung zwischen Türstehern und hannoverschen Hooligans kam, zum anderen, weil er sich den Hell’s Angels in Hannover angeschlossen hat. Da Anzeichen für eine Verbindung zwischen den hannoverschen Hooligans und den Hell’s Angels bestehen, stand für das Gericht mit hinreichender Wahrschein­lichkeit fest, dass sich der Antragsteller auch künftig anlässlich des Besuchs von Fußballspielen gewalttätig verhalten werde.

Meldeauflage ist gerechtfertigt

Wegen fehlender Grenzkontrollen war allein durch die Beschränkung des Perso­na­l­aus­weises die Nichtanreise des Klägers nicht sicherzustellen. Daher hielt das Gericht auch die Meldeauflage für gerechtfertigt.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Hannover

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