21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss11.08.2015

Schalke-Fan wegen Abbrennens von Pyrotechnik im Stadion zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteiltHerauf­be­schworene Gefahrenlage ist strafschärfend zu berücksichtigen

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat ein vorbestraftes Mitglied der "Hugos" wegen begangener Straftaten im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Pyrotechnik beim Spiel des FC Schalke 04 gegen Eintracht Frankfurt am 24. November 2012 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monate verurteilt. Die Vollstreckung wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Der heute 25 Jahre alte Angeklagte aus Gelsenkirchen gehört zu den führenden Mitgliedern der sogenannten Fan-Gruppierung "Hugos". Er ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, unter anderem wegen Körper­ver­let­zungs­de­likten. Zuletzt erhielt er im Juni 2012, rechtskräftig seit Januar 2013, wegen Körper­ver­letzung eine einjährige Jugendstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im November 2012 plante der Angeklagte eine Aktion beim Fußballspiel des FC Schalke 04 gegen Eintracht Frankfurt am 24. November 2012, mit der er gemeinsam mit weiteren Mitgliedern der "Hugos" in der Schalke-Arena darauf aufmerksam machen wollte, dass die Gruppierung zu Unrecht von Spielen ausgeschlossen werden solle. Zu Beginn der 2. Halbzeit zeigte die Gruppierung ein Banner. Mitglieder, unter ihnen der Angeklagte, entzündeten um das Banner herum 19 Seeno­t­ret­tungs­fackeln. Diese verbreiteten toxische Rauchgase, durch welche acht unbeteiligte Stadionbesucher, unter anderem ein 12 Jahre altes Kind, zum Teil erhebliche Rauch­gas­ver­gif­tungen erlitten. Für die Tat wurde der Angeklagte vom Schöffengericht Gelsenkirchen-Buer und sodann - in der Berufungs­instanz - vom Landgericht Essen wegen gefährlicher Körper­ver­letzung, Verstoßes gegen das Versamm­lungs­gesetz und gemein­schaft­licher Sachbe­schä­digung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht Essen lehnte es in der Berufungs­instanz ab, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung auszusetzen.

OLG: Strafzumessung des Berufungs­ge­richts erfolgte rechts­feh­lerfrei

Die insbesondere mit dem Ziel, eine Strafaussetzung zur Bewährung zu erreichen, eingelegte und u. a. von einem namhaften Univer­si­täts­pro­fessor begründete Revision des Angeklagten blieb erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat das Berufungsurteil des Landgerichts Essen bestätigt. Die Strafzumessung des Berufungs­ge­richts sei rechts­feh­lerfrei. Die Zahl der Opfer und auch die Unbeherr­sch­barkeit der vom Angeklagten herauf­be­schworenen Gefahrenlage seien strafschärfend zu berücksichtigen. Die für eine Strafaussetzung zur Bewährung notwendige positive Sozialprognose habe das Landgericht zu Recht verneint. Aufgrund der zahlreichen, teils auch einschlägigen Vorver­ur­tei­lungen des Angeklagten falle sie negativ aus. Selbst eine im Juni 2012 gegen den Angeklagten verhängte Bewäh­rungs­strafe habe den Angeklagten nicht von der Begehung der weiteren Straftat abhalten können. Für den Angeklagten sprechende Umstände, insbesondere die Auswirkungen einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe auf seine berufliche Zukunft sowie der bislang positive Verlauf seiner Schul- und Berufs­aus­bildung seien vom Landgericht im gebotenen Maß berücksichtigt worden.

Positive Sozialprognose nicht ersichtlich

Da es bereits an der positiven Sozialprognose fehle, habe das Landgericht nicht prüfen müssen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gebiete, wofür im vorliegenden Fall neben mehreren Umständen auch der Gedanke der Abschreckung möglicher anderer Täter spreche.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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