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Dokument-Nr. 23540

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Beschluss13.01.2016Bundesgerichtshof4 StR 532/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2016, 1109Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 1109
  • NStZ 2016, 216Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2016, Seite: 216
  • NZV 2016, 288Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 288
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Mönchengladbach, Urteil24.08.2015
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss13.01.2016

BGH: Strafbarkeit wegen vollendeten Tankbetrugs setzt Bemerken des Tankvorgangs durch Kassenpersonal vorausFehlende Bemerkung führt zur Strafbarkeit wegen versuchten Tankbetrugs

Wer Benzin unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungs­bereitschaft an sich bringt, ohne den Kaufpreis zu zahlen, begeht nur dann einen vollendeten Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB, wenn der Tankvorgang vom Kassenpersonal bemerkt wird. Andernfalls liegt nur ein versuchter Betrug vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall betankte ein Autofahrer sein Fahrzeug an einer Selbst­be­die­nung­s­tank­stelle und fuhr, wie von vornherein geplant, ohne Bezahlung des eingefüllten Benzins davon. Der Tankvorgang wurde vom Kassenpersonal nicht bemerkt. Das Landgericht Mönchengladbach sah in dem Vorfall einen vollendeten Betrug. Dagegen richtete sich die Revision des angeklagten Autofahrers.

Keine Strafbarkeit wegen vollendeten Betrugs

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Eine Strafbarkeit wegen vollendeten Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB habe nicht bestanden. Bei einer Selbst­be­die­nung­s­tank­stelle setze der vollendete Betrug voraus, dass der Täter durch Vortäuschen seiner Zahlungs­be­reit­schaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zum Einverständnis des Tankvorgangs und somit zu der schädigenden Vermö­gens­ver­fügung führt. An einer Irrtumserregung fehle es aber, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal nicht bemerkt wird.

Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs

Wird der Tankvorgang nicht vom Kassenpersonal bemerkt, so der Bundes­ge­richtshof, so bestehe eine Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs, wenn das Bestreben des Täters von Anfang an darauf gerichtet sei, das Benzin unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungs­be­reit­schaft an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu zahlen. So habe der Fall hier gelegen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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