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- NJW 2016, 1109Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 1109
- NStZ 2016, 216Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2016, Seite: 216
- NZV 2016, 288Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 288
- Landgericht Mönchengladbach, Urteil24.08.2015
Bundesgerichtshof Beschluss13.01.2016
BGH: Strafbarkeit wegen vollendeten Tankbetrugs setzt Bemerken des Tankvorgangs durch Kassenpersonal vorausFehlende Bemerkung führt zur Strafbarkeit wegen versuchten Tankbetrugs
Wer Benzin unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft an sich bringt, ohne den Kaufpreis zu zahlen, begeht nur dann einen vollendeten Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB, wenn der Tankvorgang vom Kassenpersonal bemerkt wird. Andernfalls liegt nur ein versuchter Betrug vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall betankte ein Autofahrer sein Fahrzeug an einer Selbstbedienungstankstelle und fuhr, wie von vornherein geplant, ohne Bezahlung des eingefüllten Benzins davon. Der Tankvorgang wurde vom Kassenpersonal nicht bemerkt. Das Landgericht Mönchengladbach sah in dem Vorfall einen vollendeten Betrug. Dagegen richtete sich die Revision des angeklagten Autofahrers.
Keine Strafbarkeit wegen vollendeten Betrugs
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Eine Strafbarkeit wegen vollendeten Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB habe nicht bestanden. Bei einer Selbstbedienungstankstelle setze der vollendete Betrug voraus, dass der Täter durch Vortäuschen seiner Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zum Einverständnis des Tankvorgangs und somit zu der schädigenden Vermögensverfügung führt. An einer Irrtumserregung fehle es aber, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal nicht bemerkt wird.
Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs
Wird der Tankvorgang nicht vom Kassenpersonal bemerkt, so der Bundesgerichtshof, so bestehe eine Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs, wenn das Bestreben des Täters von Anfang an darauf gerichtet sei, das Benzin unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu zahlen. So habe der Fall hier gelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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