18.10.2024
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Beschluss10.01.2012Bundesgerichtshof4 StR 632/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JA 2012, 305 (Bernd von Heintschel-Heinegg)Zeitschrift: Juristische Arbeitsblätter (JA), Jahrgang: 2012, Seite: 305, Entscheidungsbesprechung von Bernd von Heintschel-Heinegg
  • NJW 2012, 1092Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 1092
  • NStZ 2012, 324Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2012, Seite: 324
  • NZV 2012, 248Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2012, Seite: 248
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss10.01.2012

BGH zum "Schwarztanken": Tanken ohne zu Bezahlen ist als Betrug bzw. versuchter Betrug strafbarBemerkt der Betreiber den Tankvorgang nicht, liegt versuchter Betrug vor

Wer an einer Tankstelle Benzin tankt, ohne die Bereitschaft zu haben zu bezahlen, macht sich wegen Betrugs gemäß § 263 StGB strafbar. Wird der Tankvorgang vom Tankstel­le­n­inhaber oder dessen Personal nicht bemerkt, so liegt ein versuchter Betrug vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall entwendete ein Mann mehrere Autokennzeichen. Er brachte sie an seinen PKW an, um damit unerkannt tanken zu können. Entsprechend dieser Absicht tankte er in sechs Fällen ohne zu bezahlen. Er wurde deswegen vom Landgericht Essen wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) verurteilt. Dagegen richtete sich die Revision des Verurteilten.

Keine Strafbarkeit wegen Diebstahls oder Unterschlagung

Der Bundes­ge­richtshof änderte den Schuldspruch von Unterschlagung in versuchten Betrug um. Sei nämlich das Bestreben des Täters darauf gerichtet, das Benzin an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu bezahlen, so mache er sich grundsätzlich nicht wegen Diebstahls oder Unterschlagung schuldig, sondern wegen (versuchten) Betrugs.

Täter täuschte über Zahlungs­be­reit­schaft

Wenn ein Täter wie ein Kunde auftrete und sich wie ein solcher verhalte, so der BGH weiter, bringe er zum Ausdruck, dass er das Benzin auch bezahlen wolle. Durch die Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungs­be­reit­schaft erwecke er bei dem Tankstel­le­n­inhaber oder dessen Personal einen entsprechenden Irrtum, der dazu führt, dass ihm das Benzin eingefüllt oder ihm das Einfüllen gestattet werde. Es handele sich in solchen Fällen um ein Täuschung bedingtes Geben und nicht um ein Nehmen im Sinne eines Diebstahls oder einer Unterschlagung.

Besitz des Benzins stellt Vermö­gens­vorteil dar

Mit dem Besitz des Benzins erlange der Täter darüber hinaus einen Vermö­gens­vorteil im Sinne des § 263 StGB. Diesem Vermö­gens­vorteil stehe ein entsprechender Vermö­gens­schaden auf Seiten des Tankstel­len­be­treibers gegenüber.

Versuchter Betrug bei fehlender Kenntnis vom Tankvorgang

Werde jedoch der Tankvorgang weder vom Tankstel­le­n­inhaber noch von dessen Personal bemerkt, so liege nach Auffassung der Bundesrichter kein vollendeter, sondern ein versuchter Betrug vor. So habe der Fall hier gelegen. Es habe nicht festgestellt werden können, ob die Tankvorgänge bemerkt wurden. Daher habe sich der Mann nur wegen versuchten Betruges strafbar gemacht.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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