24.11.2024
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Bundesgerichtshof Beschluss20.07.2011

BGH: Verurteilung des ehemaligen Vorstands­s­prechers der IKB AG wegen Markt­ma­ni­pu­lation rechtskräftigKursanstieg der IKB-Aktie durch vorsätzlich irreführender Pressemeldung erreicht

Die vom Landgericht Düsseldorf wegen vorsätzlicher Markt­ma­ni­pu­lation verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zehn Monaten gegen den ehemaligen Vorstands­s­precher der IKB AG rechts­feh­lerfrei erfolgt. Dies entschied der 3. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatten die IKB Deutsche Industriebank AG und die von ihr gegründete, rechtlich selbständige Zweck­ge­sell­schaft Rhineland Funding Capital Corporation in erheblichem Umfang in verbriefte Kredit­for­de­rungen (ABS-Papiere = Asset Backed Securities sowie CDO-Papiere = Collateralised Debt Obligations) investiert, denen Darlehen zugrunde lagen, die von Banken in den USA an finanzschwache Schuldner für den Erwerb eines Eigenheims (Subprime-Kredite) vergeben worden waren. Um den nachgebenden Kurs der IKB-Aktie zu stützen, veranlasste der Angeklagte als Vorstands­s­precher der IKB AG am 20. Juli 2007 die Herausgabe einer Presseerklärung, in der er bewusst den unzutreffenden Eindruck erweckte, die Subprime-Krise habe für die Engagements der IKB AG und ihrer Zweck­ge­sell­schaft in solche Wertpapiere praktisch keine Auswirkungen, von den durch eine Ratingagentur angekündigten Neubewertungen seien sie lediglich mit einem einstelligen Millionenbetrag betroffen. Als Folge dieser irreführenden Angaben stieg der Kurs der um etwa 1,9 % mit einer deutlichen Überrendite zum Vergleichsindex MDax. In den folgenden Tagen kam es zu Problemen mit der Anschluss­fi­nan­zierung der Investments. Die Zahlungs­un­fä­higkeit der IKB AG konnte nur mit staatlicher Hilfe vermieden werden.

BGH: Ausführungen des Landgerichts zu irreführender Presse­mit­teilung rechts­feh­lerfrei erfolgt

Der 3. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass die Auslegung des Landgerichts, die Presseerklärung enthalte irreführende Angaben, keinen Rechtsfehler aufweist. Auf der Grundlage der rechts­feh­lerfrei getroffenen Feststellungen hat es den Angeklagten zu Recht der vorsätzlichen Markt­ma­ni­pu­lation gemäß § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11, § 20 a Abs. 1 Nr. 1 WpHG schuldig gesprochen. Entgegen der Meinung des Revisi­ons­führers bestehen gegen die Strafvorschrift keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Die erhobenen zahlreichen Verfahrensrügen hatten keinen Erfolg.

Die einschlägigen Vorschriften des Wertpa­pier­han­dels­ge­setzes (WpHG) lauten:

§ 20 a Abs. 1 WpHG

Es ist verboten, [...] unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finan­z­in­struments erheblich sind, [...], wenn die Angaben [...] geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreises eines Finan­z­in­struments [...] einzuwirken.

§ 39 Abs. 2 WpHG

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig [...] entgegen § 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1[...], eine Angabe macht [...]

§ 38 Abs. 2 WpHG

Ebenso wird bestraft, wer eine in [...] § 39 Abs. 2 Nr. 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch [...] auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finan­z­in­struments [...] einwirkt.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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