18.10.2024
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Sie sehen die Bronzeskulpturen Bulle und Bär, die in Frankfurt am Main auf dem Börsenplatz stehen.

Dokument-Nr. 11503

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Landgericht Berlin Urteil14.04.2011

Börsencoach Markus Frick zu Bewäh­rungs­strafe verurteilt - 42,6 Mio. € für verfallen erklärtVerbotene Markt­ma­ni­pu­lation in 36 Fällen

Die 19. (große) Strafkammer des Landgerichts Berlin hat den 38jährigen Börsencoach Markus Frick wegen verbotener Markt­ma­ni­pu­lation in 36 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ferner hat das Gericht einen Betrag von mehr als 42,6 Mio. € für verfallen erklärt. Bezüglich sieben weiterer angeklagter Taten wurde der Angeklagte freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte zwischen September 2005 und Juni 2007 in seinen per E-Mail vertriebenen Börsenbriefen Aktien empfohlen, ohne seine eigenen wirtschaft­lichen Interessen an der Kursentwicklung dieser Wertpapiere offenzulegen. Er habe über eine mauritische Treuhand­ge­sell­schaft selbst eine größere Anzahl der beworbenen Aktien gehalten. Es sei ihm darauf angekommen, dass die empfohlenen Wertpapiere aufgrund seiner Empfehlungen im Kurs steigen, um sie dann gewinnbringend veräußern zu können. In der Folge sei es auch zu entsprechenden Verkäufen gekommen. Hingegen ist es nach den Feststellungen des Gerichtes nicht erwiesen, dass dem Angeklagten dabei auch die Wertlosigkeit eines Teils der empfohlenen Wertpapiere tatsächlich bekannt war. Es vermochte insoweit nicht auszuschließen, dass der Angeklagte selbst Opfer einer Täuschung durch die Gründer der Firmen geworden ist, deren Aktien er empfohlen hatte.

42,6 Mio. € sind zugunsten der Staatskasse für verfallen erklärt worden

Ein Betrag von über 42,6 Mio. € ist zugunsten der Staatskasse für verfallen erklärt worden. Es handelt sich hierbei Veräu­ße­rungs­erlöse aus Wertpa­pier­ver­käufen. Die genannte Summe beinhaltet nicht nur die erzielten Gewinne, sondern auch den Wert der zum Kauf der veräußerten Wertpapiere eingesetzten Gelder.

Ein Freispruch erfolgte in den Fällen, in denen der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Empfehlungen noch nicht Inhaber der von ihm empfohlenen Wertpapiere war, sondern deren Erwerb erst bevorstand.

Mitwirkung des Angeklagten bei der Sachver­halts­auf­klärung wurde deutlich strafmildernd berücksichtigt

Bei der Strafzumessung hat das Gericht u.a. die Mitwirkung des nicht vorbestraften Angeklagten bei der Sachver­halts­auf­klärung deutlich strafmildernd berücksichtigt sowie den Umstand, dass er an geschädigte Anleger bislang über 4 Mio. € an Schadens­wie­der­gut­machung gezahlt und weitere Zahlungen angekündigt hat. Mit seinem Urteil ist das Gericht unter dem Antrag der Staats­an­walt­schaft geblieben, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren gefordert hatte. Die Verteidigung hatte auf Freispruch plädiert.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann sowohl vom Angeklagten als auch von der Staats­an­walt­schaft binnen einer Woche ab Urteils­ver­kündung mit der Revision zum Bundes­ge­richtshof angefochten werden.

Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (pm/pt)

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