21.11.2024
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Dokument-Nr. 14335

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Urteil10.10.2012Bundesgerichtshof2 StR 591/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 401Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 401
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Bundesgerichtshof Urteil10.10.2012

Bundes­ge­richtshof bestätigt Verurteilung in der "Telekom-Spitzelaffäre"Früherer leitender Angestellter der Deutschen Telekom AG verletzte Fernmel­de­ge­heimnis in sieben Fällen

Der Angeklagte in der "Telekom-Spitzelaffäre" ist wegen Verletzung des Fernmelde­geheimnisses in sieben Fällen, Untreue in drei Fällen und Betrugs zu einer Gesamt­freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

In dem zugrunde liegenden Fall war der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts bis 2008 leitender Angestellter der Deutschen Telekom AG. In dieser Funktion ließ er sich von dieser unter Vorspiegelung eines Kostenbedarfs für verdeckte Ermittlungen Vorschüsse in Höhe von insgesamt 175.000 Euro aushändigen, die er in der Folgezeit für eigene Zwecke verbrauchte. Dieses Vorgehen hat das Landgericht in einem Fall als Betrug, im anderen Fall als Untreue gewertet.

Angeklagter veranlasste Ermittlung von Telefon­ver­bin­dungsdaten und deren Auswertung

Um einen Unter­neh­men­s­an­ge­hörigen zu identifizieren, der Betrie­bs­ge­heimnisse der Deutschen Telekom an die Presse weitergegeben hatte, ließ er heimlich die Telefon­ver­bin­dungsdaten einer Gruppe von sieben Personen, bestehend aus Aufsichts­rats­mit­gliedern und Journalisten, erheben und von der hierzu beauftragten N. GmbH auswerten. Hierbei gab er wahrheitswidrig vor, dieses Vorgehen erfolge auf Anordnung des damaligen Vorstands­vor­sit­zenden Ricke. Auch nachdem der vermeintliche Informant gefunden worden war, hielt der Angeklagte diese Maßnahme aufrecht, um etwaige zukünftige Indiskretionen zeitnah aufklären zu können. Hierin hat die Strafkammer eine Verletzung des Fernmel­de­ge­heim­nisses in sieben Fällen gesehen.

Rechnungs­be­gleichung trotz rechtswidriger Auswertung

Die N. GmbH stellte u.a. für die Auswertung der Verbin­dungsdaten zwei Rechnungen über insgesamt knapp 700.000 Euro, die von der Deutschen Telekom auf Veranlassung des Angeklagten beglichen wurden. Dies hat das Landgericht als Untreue in zwei Fällen gewertet und angenommen, der Angeklagte habe in Kenntnis dessen, dass die Auswertung der Verbin­dungsdaten rechtswidrig und deshalb ein entsprechender Vergü­tungs­an­spruch der N. GmbH nicht bestanden habe, gleichwohl für die Zahlung der Beträge Sorge getragen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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