21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil18.12.2008

Telekom muss Sicher­heits­be­hörden Auskünfte zu IP-Adressen erteilen

Die Telekom bleibt verpflichtet, Straf­ver­folgungs- und Sicher­heits­be­hörden Auskünfte über Inhaber eines Inter­ne­t­an­schlusses mit "dynamischen" IP-Adressen zu erteilen. Einen im September 2008 beim Verwal­tungs­gericht Köln gestellten Eilantrag mit dem Ziel, diese Verpflichtung vorerst auszusetzen, lehnte das Gericht ab.

Hintergrund des Rechtsstreits sind Verfügungen der Bundes­netz­agentur vom 5. August und vom 12. September 2008, mit denen die Telekom auf der Grundlage des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ge­setzes verpflichtet wurde, den Straf­ver­folgungs- und Sicher­heits­be­hörden (Staats­an­walt­schaften, Verfas­sungs­schutz­be­hörden, Bundes­nach­rich­ten­dienst und Militärischer Abschirmdienst) auf Anfrage mitzuteilen, welchem Anschluss­inhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte dynamische IP-Adresse zugeteilt war. Normalerweise werden IP-Adressen "dynamisch", d.h. bei jedem Aufbau einer Inter­net­ver­bindung neu vergeben und sind nicht fest (als "statische" IP-Adresse) einem bestimmten Anschluss zugeordnet. Ist die Adresse und der Zeitpunkt ihrer Nutzung bekannt, kann der jeweilige Provider nach den bei ihm vorhandenen Verkehrsdaten den Anschluss­inhaber eindeutig identifizieren.

Gegen die genannten Verfügungen hatte die Telekom bei der Bundes­netz­agentur Widerspruch eingelegt, weil sie der Auffassung ist, die Auskunfts­ver­pflichtung führe zu einer Verletzung des Fernmel­de­ge­heim­nisses, in das nur auf Grund einer richterlichen Anordnung im Einzelfall eingegriffen werden dürfe. Zugleich hat sie einen Antrag beim Verwal­tungs­gericht Köln gestellt, mit dem sie erreichen wollte, dass sie während der Dauer des Wider­spruchs­ver­fahrens und einer sich anschließenden gerichtlichen Klärung dieser Streitfrage vorerst keine Auskünfte erteilen muss.

Das Gericht hat diesem Antrag nicht entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen offen seien und im gerichtlichen Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden könnten. Bis zu einer endgültigen Klärung überwiege aber das öffentliche Interesse an der Auskunft­s­er­teilung, weil angesichts der zunehmenden Bedeutung der Kommunikation über das Internet anderenfalls eine effektive Strafverfolgung und die effektive Abwehr für Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich erschwert würden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 181.12.2008

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