21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil03.02.2011

Betreiber von Internetforen haben gegenüber Privatpersonen nur eingeschränkte Auskunfts­pflicht zu ForennutzernAuskunfts­pflicht besteht nur gegenüber Polizei und Behörden Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr

Privatpersonen haben ein nur sehr eingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber den Betreibern von Internetforen hinsichtlich der Namen oder Anschriften von Nutzern dieser Seiten. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall entdeckten die Inhaber eines Autohauses eines Tages auf einer Inter­net­plattform, auf der man sich zum Thema Auto austauschen und Erfah­rungs­be­richte einstellen konnte, Berichte über sich selbst. Durch diese Berichte fühlten sie sich diskreditiert und befürchteten geschäfts­schä­digende Auswirkungen.

Unternehmen verlangt Auskunft über Kontaktdaten der Forenteilnehmer

Sie wandten sich daher sofort an die Betreiberin des Internetforums, die die Beiträge auch umgehend entfernte. Darüber hinaus verlangte das Unternehmen aber auch noch Auskunft über die Kontaktdaten derjenigen Personen, die die Berichte eingestellt hatten, um rechtliche Schritte gegen diese einleiten zu können.

Unternehmen beansprucht Auskunft­s­er­teilung zum Zwecke der Strafverfolgung gemäß des Teleme­di­en­ge­setzes

Dies verweigerte die Betreiberin der Inter­net­plattform unter Hinweis auf den Datenschutz. Dies sahen die Inhaber des Autohauses anders. Zumindest nach den Grundsätzen von Treu und Glauben stünde ihnen ein solcher Anspruch zu. Im Übrigen lasse das Teleme­di­en­gesetz die Auskunft­s­er­teilung zum Zwecke der Strafverfolgung zu. Diese Vorschrift sei auch auf Privatpersonen anwendbar.

Voraussetzungen für Auskunfts­ansprüche nicht erfüllt

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München, vor das der Rechtsstreit schließlich kam, wies die Auskunftsklage jedoch ab. Als Veranstalterin eines Internetforums, dass den Nutzern inhaltliche Dienste anbiete, unterfalle die Beklagte dem Teleme­di­en­gesetz. Dort seien Auskunfts­ansprüche ausdrücklich geregelt und zwar in § 14 II des Gesetzes. Danach dürfe der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfas­sungs­schutz­be­hörden des Bundes und der Länder, des Bundes­nach­rich­ten­dienstes oder des Militärischen Abschirm­dienstes oder des Bundes­kri­mi­nalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich sei. Keine der Voraussetzungen sei jedoch im vorliegenden Fall erfüllt.

Auskunfts­an­spruch nach Grundsätzen von Treu und Glauben ebenfalls nicht gegeben

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheide aus, da sich bereits aus dem Gesetz ergäbe, dass eine solche Erweiterung nicht möglich sei. § 12 des Gesetzes regele ausdrücklich, dass der Diensteanbieter die Bereitstellung der Daten für andere Zwecke nur ermöglichen dürfe, soweit eine andere Rechts­vor­schrift, die sich ausdrücklich auf die Telemedien beziehe, dies erlaube oder der Nutzer einwillige. Eine solche Rechts­vor­schrift existiere im vorliegenden Fall nicht. Deshalb könne auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht zurückgegriffen werden.

Unternehmen kann nur durch Ermitt­lungs­ver­fahren an gewünschte Daten gelangen

Der Auskunftsanspruch sei daher zurückzuweisen. Da die Klägerin sich auch staats­an­walt­schaft­licher Hilfe bedienen könne, sollte sie durch die Berichte beleidigt oder verleumdet worden sein, sei sie auch nicht völlig rechtlos gestellt. Über ein Ermitt­lungs­ver­fahren könne sie an die gewünschten Daten gelangen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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