21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamburg Urteil22.08.2006

Inter­net­fo­rum­be­treiber "Heise" haftet für rechtswidrige EinträgeBetreiber von Internetforen sind allerdings nicht generell zur Überprüfung der Foren auf Rechtsverstöße verpflichtet

Wer im Internet ein Forum betreibt, haftet als Störer, wenn er besondere Prüfungs­pflichten, die ihm oblagen, vernachlässigt hat. Das ist z.B. dann der Fall, wenn er durch ein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Foreneinträge provoziert. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamburg entschieden.

Im Fall ging es um das Forum von heise.de, einem Nachrich­ten­portal im Internet. Gemäß des erstin­sta­nz­lichen Urteils des Landgerichts Hamburg (Az. 324 O 721/05) wurde heise.de untersagt, im Forum Beiträge zu verbreiten, in denen dazu aufgefordert wird, durch massenhafte Downloads des Programms "k.exe" den Server-Betrieb von "k.exe" zu stören.

Diese weitgehende Haftung wurde nun vom Oberlan­des­gericht Hamburg etwas eingeschränkt. Das Landgericht Hamburg hatte faktisch noch eine lückenlose Überprüfung aller Beiträge gefordert und wenn dies nicht geschehe heise.de als so genannten Störer angesehen. Dem Oberlan­des­gericht Hamburg reicht es aus, wenn heise.de rechtswidrige Beiträge, auf die er hingewiesen wurde, entfernt. Das ließe sich § 9 MDStV entnehmen, wonach Medien­diens­tean­bieter im Allgemeinen nicht für fremde Informationen verantwortlich seien, die sie für einen Nutzer speichern, sofern sie von dem rechtswidrigen Beitrag keine Kenntnis hätten und sofern sie nach Kenntnis unverzüglich tätig würden, um die Information zu entfernen.

Soweit ein Forenbetreiber nicht durch sein eigenes Verhalten Rechts­ver­let­zungen durch die Nutzer provoziere, seien ihm diese nicht zuzurechnen. Eine generelle Verpflichtung zu einer vorherigen "Eingangs­kon­trolle" würde die Möglichkeiten des freien Meinungs­aus­tauschs in grund­rechts­widriger Weise einschränken und gegen § 6 Abs. 2 MDStV verstoßen.

Jedoch habe ein Betreiber eine Überwa­chungs­pflicht wenn er entweder durch eigenes Verhalten oder vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritte provoziere oder wenn ihm bereits mindestens eine Rechts­ver­let­zungs­handlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden sei. heise.de habe im Fall die ihm obliegende Kontrollpflicht verletzt und hafte bei bestehender Wieder­ho­lungs­gefahr als Störer.

Quelle: ra-online

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