Im Fall ging es um das Forum von heise.de, einem Nachrichtenportal im Internet. Gemäß des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Hamburg (Az. 324 O 721/05) wurde heise.de untersagt, im Forum Beiträge zu verbreiten, in denen dazu aufgefordert wird, durch massenhafte Downloads des Programms "k.exe" den Server-Betrieb von "k.exe" zu stören.
Diese weitgehende Haftung wurde nun vom Oberlandesgericht Hamburg etwas eingeschränkt. Das Landgericht Hamburg hatte faktisch noch eine lückenlose Überprüfung aller Beiträge gefordert und wenn dies nicht geschehe heise.de als so genannten Störer angesehen. Dem Oberlandesgericht Hamburg reicht es aus, wenn heise.de rechtswidrige Beiträge, auf die er hingewiesen wurde, entfernt. Das ließe sich § 9 MDStV entnehmen, wonach Mediendiensteanbieter im Allgemeinen nicht für fremde Informationen verantwortlich seien, die sie für einen Nutzer speichern, sofern sie von dem rechtswidrigen Beitrag keine Kenntnis hätten und sofern sie nach Kenntnis unverzüglich tätig würden, um die Information zu entfernen.
Soweit ein Forenbetreiber nicht durch sein eigenes Verhalten Rechtsverletzungen durch die Nutzer provoziere, seien ihm diese nicht zuzurechnen. Eine generelle Verpflichtung zu einer vorherigen "Eingangskontrolle" würde die Möglichkeiten des freien Meinungsaustauschs in grundrechtswidriger Weise einschränken und gegen § 6 Abs. 2 MDStV verstoßen.
Jedoch habe ein Betreiber eine Überwachungspflicht wenn er entweder durch eigenes Verhalten oder vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritte provoziere oder wenn ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden sei. heise.de habe im Fall die ihm obliegende Kontrollpflicht verletzt und hafte bei bestehender Wiederholungsgefahr als Störer.